Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Strafklägers als durchwegs glaubhaft. Glaubhaft ist damit einhergehend, dass er kein Japanmesser gezogen hat, zumal sich der Beschuldigte betreffend diesen Vorwurf teilweise selbst widersprach und keine konkreten Angaben zum angeblichen Messereinsatz machen konnte (vgl. E. 6.7.2 hiernach). Dem Strafkläger müsste diesfalls nicht zuletzt eine hohe kriminelle Energie unterstellt werden (Messereinsatz und Leugnen desselben), für die es keine Hinweise gibt.