622), wonach der Strafkläger dem Beschuldigten in einer Bedrohungslage wohl kaum den Rucksack entrissen hätte, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Verhalten des Strafklägers ist gestützt auf dessen Schilderungen des Ablaufs auch nach Ansicht der Kammer logisch und nachvollziehbar. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Strafklägers als durchwegs glaubhaft.