Entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 623) ist es grundsätzlich möglich, in einer Jeanshosentasche die Hand zu einer Faust zu ballen. Ebenfalls ist der damalige Gedanke des Strafklägers, dass ein Messer in der Hosentasche sein könnte, aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten ohne weiteres nachvollziehbar. Betreffend das Vorbringen der Verteidigung (pag. 622), wonach der Strafkläger dem Beschuldigten in einer Bedrohungslage wohl kaum den Rucksack entrissen hätte, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.