373 Z. 11 ff.). Er verzichtete dabei erneut auf eine übermässige Belastung des Beschuldigten und antwortete differenziert und ohne erkennbare Übertreibungen (vgl. pag. 373 Z. 13 f.: «Hat sich Herr A.________ dabei gewehrt? <> Er war überrascht. Er konnte sich deshalb fast nicht wehren»; pag. 373 Z. 28 ff.: «Gab es Hinweise für Sie, dass etwas in der Hosentasche sein könnte, das einer Waffe gleich kommt? <> An der Hose selber nicht ersichtlich. Er hat die Faust geballt in der Hosentasche. Es hätte ein kleines Messer sein können»). Entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag.