Es sei einfach nicht gegangen. Er habe nicht schlafen können (pag. 372 Z. 17 ff.). Den Vorwurf des Beschuldigten betreffend das Japanmesser bestritt er erneut und bestätigte auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er ein Japanmesser in seiner Arbeitshose gehabt und der Beschuldigte dies sicher gesehen habe (pag. 372 Z. 25 ff.). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers war der Strafkläger sodann in der Lage, weitere Angaben zum Vorgefallenen zu machen, wobei sich diese stimmig in den zuvor geschilderten Handlungsablauf einfügen (vgl. pag. 373 Z. 11 ff.).