Auf konkrete Nachfrage, ob er nicht mehr wisse, was der Beschuldigte gesagt habe, konnte sich der Strafkläger anschliessend doch an eine Äusserung erinnern (pag. 372 Z. 8 ff.: «Etwas weiss ich noch, ich wolle nicht, dass er ins Gefängnis kommt wegen Mord. Das weiss ich