Vor der Vorinstanz sagte der Strafkläger einleitend aus, dass es bereits über zwei Jahre her sei und er nicht mehr genau sagen könne, was alles passiert sei, weshalb er sich auf das Protokoll bei der Polizei beziehen wolle (pag. 371 Z. 23 ff.). Nachdem er aufgefordert worden war, das Vorgefallene trotzdem nochmals frei zu schildern, war er in der Lage, dieses mit wenigen Erinnerungslücken (insb. bzgl. des Inhalts der Konversationen) nochmals übereinstimmend zu seinen früheren Aussagen wiederzugeben (pag. 371 Z. 28 ff.). Auf konkrete Nachfrage, ob er nicht mehr wisse, was der Beschuldigte gesagt habe, konnte sich der Strafkläger anschliessend doch an eine Äusserung erinnern (pag.