35 Z. 93 f.). Dafür spricht ferner, dass der Beschuldigte den Messereinsatz weder im Rahmen seines Telefonats mit der Polizei noch spontan gegenüber den aufgebotenen Mitarbeitern der Polizei erwähnte (vgl. dazu auch E. 6.7.2 hiernach). Danach gefragt, weshalb der Beschuldigte den Vorwurf mit dem Japanmesser erhoben haben könnte, verzichtete der Strafkläger auf einen Gegenangriff und gab lediglich zu Antwort, dass er dies nicht wisse (pag. 32 Z. 116). Vor der Vorinstanz sagte der Strafkläger einleitend aus, dass es bereits über zwei Jahre her sei und er nicht mehr genau sagen könne, was alles passiert sei, weshalb er sich auf das Protokoll bei der Polizei beziehen wolle (pag.