und ebenso Z. 102 ff.). Diese Aussagen wirken ehrlich und überzeugend. Eine plausible Erklärung, weshalb der Beschuldigte ein Japanmesser erwähnt und den entsprechenden Vorwurf erhoben haben könnte, findet sich sodann in der Aussage des Strafklägers, wonach das Japanmesser in seinen Arbeitshosen von aussen sichtbar sei, da er es angesteckt habe (pag. 31 Z. 97). Es ist mithin gut möglich, dass dem Beschuldigten das angesteckte Japanmesser aufgefallen ist und er dieses Wissen als Grundlage für eine Schutzbehauptung gebrauchte, zumal der Beschuldigte aussagte, er arbeite zufällig im gleichen Job und wisse, wie ein Japanmesser aussehe (pag. 35 Z. 93 f.).