31 Z. 75 ff.). Den Vorwurf des Beschuldigten, er habe ihn mit einem Japanmesser bedroht, bestritt der Strafkläger erneut (pag. 31 Z. 92), bestätigte auf Nachfrage aber, dass er in seinen Arbeitshosen ein Japanmesser dabeihatte (pag. 31 Z. 95). Hätte der Strafkläger den Beschuldigten tatsächlich mit einem Japanmesser bedroht, wäre zu erwarten gewesen, dass der Strafkläger diese Frage ebenfalls in Abrede stellt. Stattdessen sagte er unumwunden aus, dass er das Japanmesser immer dabeihabe, wenn er am Arbeiten sei. Er habe es aber nicht hervorgenommen und wäre nie auf die Idee gekommen, dieses zu ziehen (pag. 31 Z. 96 ff. und ebenso Z. 102 ff.).