31 Z. 72 ff.). Der Strafkläger erwähnte diese Äusserungen des Beschuldigten somit auch anlässlich seiner zweiten Einvernahme und nicht, wie die Verteidigung vorbrachte, nur im Rahmen seiner ersten Einvernahme (pag. 622). Der Strafkläger schilderte weiter das (zweite) Aufeinandertreffen bei der Bauabschrankung äusserst eindrücklich, namentlich wie er immer weiter zurückgewichen sei, bis er nirgendwo mehr habe hingehen können, der Beschuldigte nur noch ca. 30-40 cm von ihm entfernt gewesen sei, er sich dabei unwohl gefühlt und schon etwas Angst gehabt habe und dem Beschuldigten geantwortet habe, dass er das natürlich nicht wolle (pag. 31 Z. 75 ff.).