31 Z. 63 ff.). Er schilderte sodann erneut, wie der Beschuldigte daraufhin mit der rechten Hand in die Hosentasche gegriffen habe und ihm mit den Worten drohte «du wosch ni abegstoche wärde?» (pag. 31 Z. 66 f.). Dabei handelt es sich um eine spezielle Schilderung (Hand in der Hosentasche mit der Drohung), die so kaum erfunden sein dürfte. Damit einhergehend schilderte er nachvollziehbar, wie er sich anschliessend etwas vom Beschuldigten distanziert habe, weil er etwas Angst gehabt habe und nicht gewusst habe, was der Beschuldigte wirklich in der Hosentasche habe. Da er jedoch sein Portemonnaie