Ich wollte nur mein Portemonnaie zurück»). Dass die erste Sachverhaltsschilderung des Strafklägers durch die befragende Mitarbeiterin der Kantonspolizei in das Protokoll eingeführt und nicht vom Strafkläger unmittelbar anlässlich seiner förmlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2020 ausgesagt wurde, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit dieser Erstaussage (vgl. diesbezüglich auch E. 6.3.2 hiervor). Der Strafkläger bestätigte diese Aussagen auf Nachfrage und brachte keine Korrekturen an. Sie stimmen nicht zuletzt mit seinen späteren, in freier Erzählung gemachten Aussagen überein (vgl. dazu sogleich).