27 Z. 81 f.: «Er liess dann von mir ab»). Die Frage, ob er eine strafbare Handlung gegenüber dem Beschuldigten begangen habe, verneinte der Strafkläger in glaubhafter Art und Weise, ohne zum Gegenangriff überzugehen (pag. 27 Z. 99 f.: «Nein. Ich habe ihn nicht angefasst, bedroht oder was auch immer. Ich habe ihn nicht mal beschimpft. Ich wollte nur mein Portemonnaie zurück»).