Bei den Abschrankungen [...]) und - ergänzende Einschübe zu machen, die sich nahtlos in das bisher Ausgesagte einfügen (pag. 27 Z. 80 f.: «Einmal sagte er noch, wenn ein Portemonnaie drin gewesen wäre, dann wäre er schon lange abgehauen») Der Strafkläger verzichtete dabei darauf, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten und machte differenzierte Aussagen über das Verhalten des Beschuldigten (vgl. bspw. pag. 26 Z. 68 ff.: «Er liess den Rucksack zwar los, bzw. probierte nicht ihn zurückzuhalten, wurde jedoch sogleich wütend»; pag. 27 Z. 81 f.: «Er liess dann von mir ab»).