Anders als der Beschuldigte schilderte er den Ablauf über sämtliche Einvernahmen hinweg gleichbleibend und konsistent. So schilderte der Strafkläger bei seiner Erstaussage gegenüber der Polizei das Vorgefallene nachvollziehbar und stringent und war dabei in der Lage: - Details und Nebensächlichkeiten zu erwähnen (vgl. bspw. pag. 26 Z. 66 ff.: «Meinen Rucksack trug er in seiner rechten Hand. Er sah mich nicht. Ich ging von der Seite auf ihn zu [...] seine rechte Hand in die Hosentasche») - Gedankengänge, Empfindungen und Dialoge wiederzugeben (vgl. bspw. pag.