Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und des Strafklägers sowie die weiteren Beweismittel zutreffend gewürdigt. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 451 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise als Wiederholung ist das Folgende festzuhalten: 6.7.1 Aussagen des Strafklägers Der Strafkläger machte von Beginn weg glaubhafte und widerspruchsfreie Aussagen. Seine Schilderungen ergeben ein stimmiges Gesamtbild des Vorgefallenen und wirken durchwegs selbsterlebt. Anders als der Beschuldigte schilderte er den Ablauf über sämtliche Einvernahmen hinweg gleichbleibend und konsistent.