der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 6.6 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte oberinstanzlich wie bereits vor der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, dass er vom Strafkläger mit einem Japanmesser bedroht worden sei. Er habe diesen nicht bedroht (vgl. pag. 615 ff.). Weiter kann auf die Ausführungen der Verteidigung im oberinstanzlichen Pateivortrag verwiesen werden (pag. 621 ff.), auf die im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. 6.7 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und des Strafklägers sowie die weiteren Beweismittel zutreffend gewürdigt.