Ob der Beschuldigte effektiv ein Messer in der Hosentasche gehabt habe, spiele keine Rolle. Der Strafkläger habe davon ausgehen müssen, dass sich in der Hosentasche ein Messer oder dergleichen befinden müsste. Gerade verbotene Messer seien teilweise sehr flach und kompakt. Im Übrigen könne auch ein kleines Messer grosse Verletzungen hervorrufen. Insgesamt sei der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu betrachten (vgl. zum Ganzen pag. 451 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).