Das Verfolgen nach der ersten Konfrontation sei ebenfalls noch erklärbar, zumal noch unklar gewesen sei, wie ernst gemeint die Drohung des Beschuldigten gewesen sei. Spätestens nach der weiteren Konfrontation mit der Wiederholung der Drohung durch den Beschuldigten, dem Zurückdrängen an die Baustellenabschrankung und dem erneuten Griff in die Hosentasche habe der Strafkläger die Ernsthaftigkeit der Lage erkannt und sich daraufhin zurückgezogen bzw. den Beschuldigten nicht weiterverfolgt. Ob der Beschuldigte effektiv ein Messer in der Hosentasche gehabt habe, spiele keine Rolle.