9 Die vom Strafkläger geschilderten Drohungen sowie das aufbrausende Verhalten des Beschuldigten passten sodann zum damaligen Verhalten des Beschuldigten. Das erstmalige Verfolgen sei noch vor der ersten Konfrontation erfolgt, als noch keine Bedrohung seitens des Beschuldigten stattgefunden habe. Das Verfolgen nach der ersten Konfrontation sei ebenfalls noch erklärbar, zumal noch unklar gewesen sei, wie ernst gemeint die Drohung des Beschuldigten gewesen sei.