Die Geschichte mit dem Japanmesser werde deshalb als reine Schutzbehauptung erachtet. Umso mehr, als er das Japanmesser weder habe beschreiben noch sicher sagen können, in welcher Hand der Strafkläger es gehalten habe. Er habe zudem widersprüchlich ausgesagt, wann der Strafkläger das Japanmesser hervorgenommen bzw. in der Hand gehalten habe.