Die Aussagen seien detailliert, in sich stimmig, wirkten authentisch und schienen realistisch. Auch habe er den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber wenig glaubhaft. Er habe den Vorfall nur sehr wortkarg geschildert und im Wesentlichen vorgebracht, der Strafkläger habe ihn mit einem Japanmesser bedroht. Auf Nachfragen habe er sehr ungehalten reagiert und habe keine detaillierten Angaben machen können. Auffällig sei zudem, dass der Beschuldigte weder anlässlich seiner Meldung an die Einsatzzentrale noch anlässlich seiner Spontanaussage ein Messer bzw. ein Japanmesser erwähnt habe.