Die Vorinstanz folgte den Aussagen des Strafklägers, die sie insgesamt als glaubhaft erachtete. Sie erwog, der Strafkläger habe klare Aussagen gemacht und das Kerngeschehen einheitlich geschildert. Die von der Polizei festgehaltenen Erstaussagen habe er in freier Rede bestätigt, was ihm sicher nicht möglich gewesen wäre, wenn er das Vorgefallene nicht selbst erlebt hätte. Kleinere Unterschiede liessen sich aufgrund des dynamischen Geschehens und mit Erinnerungslücken aufgrund des Zeitablaufs ohne weiteres erklären. Die Aussagen seien detailliert, in sich stimmig, wirkten authentisch und schienen realistisch.