371 ff.). Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweise verzichtet und auf diese jeweils unmittelbar im Rahmen ihrer Beweiswürdigung Bezug genommen bzw. dort wiedergegeben. Auch oberinstanzlich wird auf eine vorgängige inhaltliche Zusammenfassung der Beweise verzichtet. Soweit sich Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 6.5 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz folgte den Aussagen des Strafklägers, die sie insgesamt als glaubhaft erachtete.