Der Einwand der Verteidigung, der ersten Einvernahme des Strafklägers komme keinen Beweiswert zu und sei als Beweismittel untauglich, ist somit unbegründet. 6.4 Beweismittel Als objektive Beweismittel finden sich der Anzeigerapport vom 6. November 2020 (pag. 7 ff.) sowie die Nachträge vom 28. Januar 2021 (pag. 12 f.) und 8. Juni 2021 (pag. 14 ff.) bei den Akten, als subjektive Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (pag. 33 ff., pag. 136 ff., pag. 383 ff. und pag. 612 ff.) sowie diejenigen des Strafklägers (pag. 25 ff., pag. 29 ff. und pag. 371 ff.).