8 den, die er ausdrücklich als richtig bestätigte, ohne Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen. Nicht zuletzt hat sich der Strafkläger in den weiteren Einvernahmen eingehend und in freier Erzählung zum Vorfall geäussert und seine früheren Aussagen insofern nicht bloss formal bestätigt (vgl. dazu E. 6.7.1 hiernach). Der Einwand der Verteidigung, der ersten Einvernahme des Strafklägers komme keinen Beweiswert zu und sei als Beweismittel untauglich, ist somit unbegründet.