Zwar wäre wünschenswert gewesen, dass der Strafkläger im Rahmen der protokollierten Einvernahme den Sachverhalt nochmals aus seiner Erinnerung heraus in freier Erzählung geschildert hätte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Strafkläger lediglich seine eigenen Aussagen vorgehalten wur-