Die Dauer der protokollierten Einvernahme von über einer Stunde spricht zudem dafür, dass dem Strafkläger die eigenen Aussagen nicht nur flüchtig zur Bestätigung vorgehalten wurden, sondern – wenn deren Niederschrift im Protokoll nicht sogar in Anwesenheit des Strafklägers erfolgte – ihm ausreichend Zeit gelassen wurde, diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und allfällige Ergänzungen und/oder Korrekturen anzubringen. Zwar wäre wünschenswert gewesen, dass der Strafkläger im Rahmen der protokollierten Einvernahme den Sachverhalt nochmals aus seiner Erinnerung heraus in freier Erzählung geschildert hätte.