Der Vorfall und die zuvor getätigten Aussagen gegenüber der Polizei dürften dem Strafkläger somit noch bestens in Erinnerung gewesen sein. Die Dauer der protokollierten Einvernahme von über einer Stunde spricht zudem dafür, dass dem Strafkläger die eigenen Aussagen nicht nur flüchtig zur Bestätigung vorgehalten wurden, sondern – wenn deren Niederschrift im Protokoll nicht sogar in Anwesenheit des Strafklägers erfolgte – ihm ausreichend Zeit gelassen wurde, diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und allfällige Ergänzungen und/oder Korrekturen anzubringen.