hatte. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Strafkläger seine zuvor gemachten und im Protokoll niedergeschriebenen Aussagen, ohne Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen. Die protokollierte Einvernahme mit ordentlicher Belehrung erfolgte dabei bereits zwei Stunden nach dem Vorfall und dauerte über eine Stunde (pag. 25 ff.). Der Vorfall und die zuvor getätigten Aussagen gegenüber der Polizei dürften dem Strafkläger somit noch bestens in Erinnerung gewesen sein.