Entgegen der Ansicht der Verteidigung ändert die Tatsache, dass die erste Sachverhaltsschilderung des Strafklägers durch die befragende Polizistin in das Protokoll eingeführt wurde, nichts am Beweiswert der betreffenden Aussagen. Dem Strafkläger wurden weder Ermittlungs- noch Beweisergebnisse in suggestiver Weise vorgehalten, sondern einzig seine eigenen Aussagen, die er wenige Augenblicke zuvor nach erfolgter telefonischer Meldung gegenüber der Polizei gemacht hatte