Dieser vorgehaltene Sachverhalt sei offenbar anlässlich eines mündlichen Telefongesprächs aufgenommen worden. Jedoch gebe es kein Aktenstück, welches dies belege. Auch aus dem Anzeigerapport gehe dies nicht hervor (pag. 621). 6.3.2 Erwägungen der Kammer Entgegen der Ansicht der Verteidigung ändert die Tatsache, dass die erste Sachverhaltsschilderung des Strafklägers durch die befragende Polizistin in das Protokoll eingeführt wurde, nichts am Beweiswert der betreffenden Aussagen.