6.3 Einvernahme des Strafklägers vom 26. Oktober 2020 6.3.1 Vorbringen des Beschuldigten Wie bereits vor erster Instanz machte die Verteidigung auch oberinstanzlich geltend, dass die erste Einvernahme des Strafklägers vom 26. Oktober 2020 keinen Beweiswert habe und als Beweismittel untauglich sei, da die damals einvernehmende Polizistin eine suggestive Befragung durchgeführt habe. So habe sie dem Strafkläger einen halbseitigen, bereits vorbereiteten Sachverhalt vorgelegt, den er mit Ja oder Nein habe beantworten können. Dieser vorgehaltene Sachverhalt sei offenbar anlässlich eines mündlichen Telefongesprächs aufgenommen worden.