6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Rucksack mit dem Portemonnaie aus dem nicht verschlossenen Fahrzeug des Strafklägers entwendete, dieser die Verfolgung aufnahm und beim anschliessenden Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten zwar den Rucksack, nicht jedoch das Portemonnaie wiedererlangen konnte. Bestritten ist demgegenüber, wie das Aufeinandertreffen konkret ablief, namentlich wer wen bedrohte und ob der Strafkläger ein Japanmesser gegen den Beschuldigten richtete. 6.3 Einvernahme des Strafklägers vom 26. Oktober 2020 6.3.1 Vorbringen des Beschuldigten