7 und die damit verbundene (drohende) Gestik soll der Beschuldigte C.________ in Angst und Schrecken versetzt haben mit dem Ziel, das Deliktsgut behalten zu können (pag. 288). 6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Rucksack mit dem Portemonnaie aus dem nicht verschlossenen Fahrzeug des Strafklägers entwendete, dieser die Verfolgung aufnahm und beim anschliessenden Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten zwar den Rucksack, nicht jedoch das Portemonnaie wiedererlangen konnte.