_ habe den Beschuldigten verfolgt und – als er ihn mit dem fraglichen Rucksack erblickt habe – zur Rede gestellt. Als C.________ den Rucksack dem Beschuldigten aus der (rechten) Hand genommen und ihm gesagt habe, dass dieser ihm gehöre, habe der Beschuldigte den Rucksack zuerst losgelassen und sei zugleich wütend geworden. Der Beschuldigte soll seine Hand in seine (rechte) Hosentasche gesteckt haben, als ob er darin nach etwas/einem Messer greifen würde, und soll dabei zu C.________ in bedrohender Art und Weise gesagt haben «du wosch nid abgstoche wärde oder?». Als C.______