Eine solche Tatsache stellt das während hängigen Berufungsverfahrens ergangene Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 22. Januar 2024 dar (vgl. E. 13.4 hiernach). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte auf die Möglichkeit einer strengeren Bestrafung aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils vom 22. Januar 2024 hingewiesen. Ebenfalls erfolgte der Hinweis auf die Möglichkeit des Berufungsrückzugs (pag. 610). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung