IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die erstinstanzlich festgesetzte und unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023) sowie die dem Beschuldigten auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA und die übrigen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).