I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die weiteren Schuldsprüche (Ziff. II.2.-10. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland (unter Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von sechs Tagen) und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.3.-4. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.