5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Der Beschuldigte beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch wegen Raubs und die Sanktion, soweit die Verurteilung zu einer Freiheits- und Geldstrafe betreffend (Ziff. II.1. und II.1.-2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mangels Anfechtung sind demnach die Freisprüche (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die weiteren Schuldsprüche (Ziff.