2. Ziffer II. 1. des Urteilsdispositivs vom 26. Januar 2023 sei aufzuheben und A.________ sei zu verurteilen und schuldig zu erklären, am 26. Oktober 2020 in E.________(Ort) einen einfachen Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.________ begangen zu haben. 3. Ziffer 1. des Urteils bezüglich des Strafmasses sei aufzuheben und A.________ sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von maximal CHF 9'000.00. Die Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen.