Der Strafkläger C.________ (nachfolgend Strafkläger), dem das Erscheinen freigestellt wurde (pag 546 ff.), erschien nicht zur Verhandlung und reichte keine schriftlichen Anträge ein. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab Rechtsanwalt B.________ namens und Auftrags des Beschuldigten den Berufungsrückzug betreffend den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu Protokoll. In den übrigen Punkten wurde an der Berufung festgehalten (pag. 610).