Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde die Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils festgestellt und es wurden der Strafkläger 2 I.________, der Strafkläger 3 J.________, die Strafklägerin 4 O.________(AG), die Zivilklägerin 1 H.________(AG) und die Zivilklägerin 2 M.________(AG) ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 541 ff.). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 28. August 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (pag. 609 ff.). Der Strafkläger C.