II.1. und II.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Sanktion gemäss Ziff. II.1. und II.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 533 f.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.