4 30. August 2023 zugestellt (pag. 509). Die Berufungserklärung erfolgte fristgerecht am 18. September 2023 (Postaufgabe: 19. September 2023 [pag. 517 f.; pag. 522]). Dieser kann entnommen werden, dass der Beschuldigte das Urteil teilweise anficht und zwar in Bezug auf die Schuldsprüche des Raubs (räuberischen Diebstahls) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II.1. und II.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Sanktion gemäss Ziff.