2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum, angeblich begangen am 19.02.2021 in D.________(Ort); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubs (räuberischer Diebstahl), begangen am 26.10.2020 in E.________(Ort), z.N. von C.________; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 19.10.2020 in F.________(Ort), z.N. von G.________; 3. des Hausfriedensbuchs, begangen am 07.02.2021 in D.________(Ort), z.N. der H.________ (AG);