Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 404 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Strafkläger Gegenstand Raub, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Haus- friedensbruch etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 26. Januar 2023 (PEN 22 44) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vor- instanz) erkannte am 26. Januar 2023 was folgt (pag. 418 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 07.02.2021 in D.________(Ort); 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kon- sum, angeblich begangen am 19.02.2021 in D.________(Ort); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubs (räuberischer Diebstahl), begangen am 26.10.2020 in E.________(Ort), z.N. von C.________; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 19.10.2020 in F.________(Ort), z.N. von G.________; 3. des Hausfriedensbuchs, begangen am 07.02.2021 in D.________(Ort), z.N. der H.________ (AG); 4. der Sachbeschädigung (mit grossem Schaden), begangen am 07.02.2021 in D.________(Ort), z.N. der H.________(AG); 5. der Beschimpfung, begangen am 07.02.2021 in D.________(Ort), z.N. von I.________ und J.________; 6. der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen ei- ner Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen, begangen am 07.02.2021 in D.________(Ort); 7. der Widerhandlung gegen das Abfallgesetz durch Wegwerfen von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, begangen am 07.02.2021 in D.________(Ort); 8. des unanständigen Benehmens, begangen am 19.10.2020 in F.________(Ort); 9. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, mehrfach begangen 9.1. am 25.10.2020 in K.________(Ort); 9.2. am 07.02.2021 in D.________(Ort); 2 10. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Benützen eines Fahr- zeugs ohne gültigen Fahrausweis, mehrfach begangen 10.1. am 11.02.2021 auf der Strecke L.________(Ort)-D.________(Ort); 10.2. am 20.02.2021 auf der Strecke K.________(Ort)-D.________(Ort); 10.3. am 17.03.2021 auf der Strecke K.________(Ort)-D.________(Ort); 10.4. am 01.04.2021 auf der Strecke K.________(Ort)-D.________(Ort); 10.5. am 19.04.2021 auf der Strecke D.________(Ort)-K.________(Ort); 10.6. am 24.04.2021 auf der Strecke K.________(Ort)-L.________(Ort); 10.7. am 02.05.2021 auf der Strecke D.________(Ort)-K.________(Ort); 10.8. am 02.05.2021 auf der Strecke K.________(Ort)-D.________(Ort); und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 + 2, 106, 140 Ziff. 1 Abs. 2, 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, 177 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1, 333 StGB Art. 3b und 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 01.02.2021) Art. 37 Abs. 1 lit. a AbfG Art. 12 Abs. 1 lit. b KStrG Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 57 Abs. 3 PBG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 26.04.2022. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwalt- schaft Oberland vom 26.04.2022. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'084.60 und Aus- lagen von CHF 320.00, insgesamt bestimmt auf CHF 9'404.60 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8'404.60. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: 3 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 48.75 200.00 CHF 9'750.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 316.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'366.00 CHF 798.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'164.20 volles Honorar CHF 12'187.50 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 316.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12'803.50 CHF 985.85 Total CHF 13'789.35 nachforderbarer Betrag CHF 2'625.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11'164.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'625.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Zivilklägerin H.________(AG) wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Höhe der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Zivilklage der Zivilklägerin M.________(AG) wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Höhe der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. N.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, am 31. Januar 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 431). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten am 4 30. August 2023 zugestellt (pag. 509). Die Berufungserklärung erfolgte fristgerecht am 18. September 2023 (Postaufgabe: 19. September 2023 [pag. 517 f.; pag. 522]). Dieser kann entnommen werden, dass der Beschuldigte das Urteil teilweise anficht und zwar in Bezug auf die Schuldsprüche des Raubs (räuberischen Dieb- stahls) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II.1. und II.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Sankti- on gemäss Ziff. II.1. und II.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 533 f.). Die üb- rigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde die Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils festgestellt und es wurden der Strafkläger 2 I.________, der Strafkläger 3 J.________, die Strafklägerin 4 O.________(AG), die Zivilklägerin 1 H.________(AG) und die Zivil- klägerin 2 M.________(AG) ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem obe- rinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 541 ff.). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 28. August 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (pag. 609 ff.). Der Strafkläger C.________ (nachfolgend Strafkläger), dem das Erscheinen freige- stellt wurde (pag 546 ff.), erschien nicht zur Verhandlung und reichte keine schriftli- chen Anträge ein. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab Rechtsanwalt B.________ namens und Auftrags des Beschuldigten den Berufungsrückzug be- treffend den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu Protokoll. In den übrigen Punkten wurde an der Berufung festgehalten (pag. 610). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Leumundsbericht, datierend vom 16. Juli 2024 (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 3. Januar 2024 und Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Juli 2024), und ein Strafregisterauszug, datierend vom 14. August 2024, eingeholt (pag. 592 ff.; pag. 604 ff.). Weiter wur- den bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland die Akten O 24 519 betref- fend das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ediert (pag. 567 ff.). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 612 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung für den Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 626): 5 1. Mein Mandant sei freizusprechen vom Tatvorwurf des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 2 StGB laut Ziffer I.1. der Anklage. 2. Ziffer II. 1. des Urteilsdispositivs vom 26. Januar 2023 sei aufzuheben und A.________ sei zu verurteilen und schuldig zu erklären, am 26. Oktober 2020 in E.________(Ort) einen einfachen Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.________ begangen zu haben. 3. Ziffer 1. des Urteils bezüglich des Strafmasses sei aufzuheben und A.________ sei zu verurtei- len zu einer Geldstrafe von maximal CHF 9'000.00. Die Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. 4. Die Parteikosten für die amtliche Verteidigung seien gemäss der heute eingereichten Kostenno- te vom Kanton Bern zu bezahlen. 4.2 Anträge des Strafklägers Der Strafkläger liess sich nicht vernehmen und erschien auch nicht zur Berufungs- verhandlung. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten. Der Beschuldigte beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch wegen Raubs und die Sanktion, soweit die Verurteilung zu einer Freiheits- und Geldstrafe betref- fend (Ziff. II.1. und II.1.-2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Mangels Anfechtung sind demnach die Freisprüche (Ziff. I. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs), die weiteren Schuldsprüche (Ziff. II.2.-10. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland (unter Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von sechs Tagen) und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.3.-4. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die erstinstanzlich festgesetzte und unangefochten gebliebene Höhe der amtli- chen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfah- ren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023) sowie die dem Beschuldigten auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht (Ziff. III. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen be- treffend DNA und die übrigen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1.-2. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Dabei ist sie aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO). Ob solche Tatsa- chen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3). Sowohl bei der Beurteilung des Verschuldens nach Art. 6 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als auch bei der für die Wahl der Vollzugsart erforderlichen Prognosebeurteilung nach Art. 42 f. StGB sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Zeitpunkt des Beru- fungsentscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; 142 IV 89 E. 2.3; JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1494; so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 203 vom 24. Mai 2024 E. II.5.2). Es wäre stossend, wenn Tatsachen, von denen erst nach dem Ur- teil des erstinstanzlichen Gerichts Kenntnis erlangt wurde, nicht – auch zum Nach- teil der beschuldigten Person – verwendet werden könnten (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1311 Ziff. 2.9.1). Eine solche Tatsache stellt das während hängi- gen Berufungsverfahrens ergangene Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 22. Januar 2024 dar (vgl. E. 13.4 hiernach). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte auf die Mög- lichkeit einer strengeren Bestrafung aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Ur- teils vom 22. Januar 2024 hingewiesen. Ebenfalls erfolgte der Hinweis auf die Mög- lichkeit des Berufungsrückzugs (pag. 610). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Raub / Räuberischer Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) 6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 8. Februar 2022 vorgeworfen, dass er am 26. Oktober 2020 in E.________(Ort) in der Absicht, sich unrechtmäs- sig zu bereichern, aus dem (nicht verschlossenen) Personenwagen von C.________ dessen Rucksack inkl. Inhalt (insb. Portemonnaie) entwendet und sich danach zu Fuss vom Tatort entfernt haben soll. C.________ habe den Beschuldig- ten verfolgt und – als er ihn mit dem fraglichen Rucksack erblickt habe – zur Rede gestellt. Als C.________ den Rucksack dem Beschuldigten aus der (rechten) Hand genommen und ihm gesagt habe, dass dieser ihm gehöre, habe der Beschuldigte den Rucksack zuerst losgelassen und sei zugleich wütend geworden. Der Be- schuldigte soll seine Hand in seine (rechte) Hosentasche gesteckt haben, als ob er darin nach etwas/einem Messer greifen würde, und soll dabei zu C.________ in bedrohender Art und Weise gesagt haben «du wosch nid abgstoche wärde oder?». Als C.________ wiederholt nach seinem Portemonnaie gefragt habe, welches er im Rucksack nicht wiedergefunden habe, und dem Beschuldigten nachgelaufen sei, um sein Portemonnaie wiederzuerlangen, soll der Beschuldigte erneut zu C.________ gesagt haben «wosch nid abgstoche wärde oder» und «du wosch jo nid dasi wäge Mord aklagt wirde» und er soll wiederum seine Hand in seine Hosen- tasche gesteckt haben, als ob er darin nach etwas/einem Messer greifen würde. Er soll dabei immer mehr auf C.________ zugegangen sein und soll diesen dadurch rückwärts in eine Ecke bei der Baustellenabschrankung gezwungen haben, bis C.________ nicht mehr weiter rückwärts gekonnt habe, wobei der Beschuldigte sehr nahe vor ihn hin gestanden sein soll (ca. 30-40 cm Distanz). Anschliessen sei der Beschuldigte davongegangen/davongerannt. Durch die verbalen Drohungen 7 und die damit verbundene (drohende) Gestik soll der Beschuldigte C.________ in Angst und Schrecken versetzt haben mit dem Ziel, das Deliktsgut behalten zu kön- nen (pag. 288). 6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Rucksack mit dem Portemonnaie aus dem nicht verschlossenen Fahrzeug des Strafklägers entwendete, dieser die Ver- folgung aufnahm und beim anschliessenden Aufeinandertreffen mit dem Beschul- digten zwar den Rucksack, nicht jedoch das Portemonnaie wiedererlangen konnte. Bestritten ist demgegenüber, wie das Aufeinandertreffen konkret ablief, namentlich wer wen bedrohte und ob der Strafkläger ein Japanmesser gegen den Beschuldig- ten richtete. 6.3 Einvernahme des Strafklägers vom 26. Oktober 2020 6.3.1 Vorbringen des Beschuldigten Wie bereits vor erster Instanz machte die Verteidigung auch oberinstanzlich gel- tend, dass die erste Einvernahme des Strafklägers vom 26. Oktober 2020 keinen Beweiswert habe und als Beweismittel untauglich sei, da die damals einverneh- mende Polizistin eine suggestive Befragung durchgeführt habe. So habe sie dem Strafkläger einen halbseitigen, bereits vorbereiteten Sachverhalt vorgelegt, den er mit Ja oder Nein habe beantworten können. Dieser vorgehaltene Sachverhalt sei offenbar anlässlich eines mündlichen Telefongesprächs aufgenommen worden. Jedoch gebe es kein Aktenstück, welches dies belege. Auch aus dem Anzeigerap- port gehe dies nicht hervor (pag. 621). 6.3.2 Erwägungen der Kammer Entgegen der Ansicht der Verteidigung ändert die Tatsache, dass die erste Sach- verhaltsschilderung des Strafklägers durch die befragende Polizistin in das Proto- koll eingeführt wurde, nichts am Beweiswert der betreffenden Aussagen. Dem Strafkläger wurden weder Ermittlungs- noch Beweisergebnisse in suggestiver Wei- se vorgehalten, sondern einzig seine eigenen Aussagen, die er wenige Augenbli- cke zuvor nach erfolgter telefonischer Meldung gegenüber der Polizei gemacht hat- te. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Strafkläger seine zuvor gemachten und im Protokoll niedergeschriebenen Aussagen, ohne Korrekturen oder Ergän- zungen anzubringen. Die protokollierte Einvernahme mit ordentlicher Belehrung er- folgte dabei bereits zwei Stunden nach dem Vorfall und dauerte über eine Stunde (pag. 25 ff.). Der Vorfall und die zuvor getätigten Aussagen gegenüber der Polizei dürften dem Strafkläger somit noch bestens in Erinnerung gewesen sein. Die Dau- er der protokollierten Einvernahme von über einer Stunde spricht zudem dafür, dass dem Strafkläger die eigenen Aussagen nicht nur flüchtig zur Bestätigung vor- gehalten wurden, sondern – wenn deren Niederschrift im Protokoll nicht sogar in Anwesenheit des Strafklägers erfolgte – ihm ausreichend Zeit gelassen wurde, die- se auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und allfällige Ergänzungen und/oder Korrektu- ren anzubringen. Zwar wäre wünschenswert gewesen, dass der Strafkläger im Rahmen der protokollierten Einvernahme den Sachverhalt nochmals aus seiner Er- innerung heraus in freier Erzählung geschildert hätte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Strafkläger lediglich seine eigenen Aussagen vorgehalten wur- 8 den, die er ausdrücklich als richtig bestätigte, ohne Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen. Nicht zuletzt hat sich der Strafkläger in den weiteren Einvernahmen eingehend und in freier Erzählung zum Vorfall geäussert und seine früheren Aus- sagen insofern nicht bloss formal bestätigt (vgl. dazu E. 6.7.1 hiernach). Der Ein- wand der Verteidigung, der ersten Einvernahme des Strafklägers komme keinen Beweiswert zu und sei als Beweismittel untauglich, ist somit unbegründet. 6.4 Beweismittel Als objektive Beweismittel finden sich der Anzeigerapport vom 6. November 2020 (pag. 7 ff.) sowie die Nachträge vom 28. Januar 2021 (pag. 12 f.) und 8. Juni 2021 (pag. 14 ff.) bei den Akten, als subjektive Beweismittel die Aussagen des Beschul- digten (pag. 33 ff., pag. 136 ff., pag. 383 ff. und pag. 612 ff.) sowie diejenigen des Strafklägers (pag. 25 ff., pag. 29 ff. und pag. 371 ff.). Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung auf eine Zusammenfassung der ein- zelnen Beweise verzichtet und auf diese jeweils unmittelbar im Rahmen ihrer Be- weiswürdigung Bezug genommen bzw. dort wiedergegeben. Auch oberinstanzlich wird auf eine vorgängige inhaltliche Zusammenfassung der Beweise verzichtet. Soweit sich Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln auf- drängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung. 6.5 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz folgte den Aussagen des Strafklägers, die sie insgesamt als glaub- haft erachtete. Sie erwog, der Strafkläger habe klare Aussagen gemacht und das Kerngeschehen einheitlich geschildert. Die von der Polizei festgehaltenen Erstaus- sagen habe er in freier Rede bestätigt, was ihm sicher nicht möglich gewesen wä- re, wenn er das Vorgefallene nicht selbst erlebt hätte. Kleinere Unterschiede lies- sen sich aufgrund des dynamischen Geschehens und mit Erinnerungslücken auf- grund des Zeitablaufs ohne weiteres erklären. Die Aussagen seien detailliert, in sich stimmig, wirkten authentisch und schienen realistisch. Auch habe er den Be- schuldigten nicht übermässig belastet. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber wenig glaubhaft. Er habe den Vorfall nur sehr wortkarg geschildert und im Wesentlichen vorgebracht, der Strafkläger habe ihn mit einem Japanmesser bedroht. Auf Nachfragen habe er sehr ungehalten reagiert und habe keine detaillierten Angaben machen können. Auffällig sei zudem, dass der Beschuldigte weder anlässlich seiner Meldung an die Einsatz- zentrale noch anlässlich seiner Spontanaussage ein Messer bzw. ein Japanmesser erwähnt habe. Dass dies vergessen worden sei, zu rapportieren, sei sehr unwahr- scheinlich. Es scheine realistischer, dass dem Beschuldigten auf dem Weg zur Po- lizeiwache bewusst geworden sei, was er gemacht habe, und er einen Ausweg ge- sucht habe. Dafür spreche auch, dass er zunehmend aggressiver geworden sei. Die Geschichte mit dem Japanmesser werde deshalb als reine Schutzbehauptung erachtet. Umso mehr, als er das Japanmesser weder habe beschreiben noch si- cher sagen können, in welcher Hand der Strafkläger es gehalten habe. Er habe zu- dem widersprüchlich ausgesagt, wann der Strafkläger das Japanmesser hervorge- nommen bzw. in der Hand gehalten habe. 9 Die vom Strafkläger geschilderten Drohungen sowie das aufbrausende Verhalten des Beschuldigten passten sodann zum damaligen Verhalten des Beschuldigten. Das erstmalige Verfolgen sei noch vor der ersten Konfrontation erfolgt, als noch keine Bedrohung seitens des Beschuldigten stattgefunden habe. Das Verfolgen nach der ersten Konfrontation sei ebenfalls noch erklärbar, zumal noch unklar ge- wesen sei, wie ernst gemeint die Drohung des Beschuldigten gewesen sei. Spätes- tens nach der weiteren Konfrontation mit der Wiederholung der Drohung durch den Beschuldigten, dem Zurückdrängen an die Baustellenabschrankung und dem er- neuten Griff in die Hosentasche habe der Strafkläger die Ernsthaftigkeit der Lage erkannt und sich daraufhin zurückgezogen bzw. den Beschuldigten nicht weiterver- folgt. Ob der Beschuldigte effektiv ein Messer in der Hosentasche gehabt habe, spiele keine Rolle. Der Strafkläger habe davon ausgehen müssen, dass sich in der Ho- sentasche ein Messer oder dergleichen befinden müsste. Gerade verbotene Mes- ser seien teilweise sehr flach und kompakt. Im Übrigen könne auch ein kleines Messer grosse Verletzungen hervorrufen. Insgesamt sei der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu betrachten (vgl. zum Ganzen pag. 451 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 6.6 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte oberinstanzlich wie bereits vor der Vorinstanz im Wesent- lichen geltend, dass er vom Strafkläger mit einem Japanmesser bedroht worden sei. Er habe diesen nicht bedroht (vgl. pag. 615 ff.). Weiter kann auf die Ausführun- gen der Verteidigung im oberinstanzlichen Pateivortrag verwiesen werden (pag. 621 ff.), auf die im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. 6.7 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und des Strafklägers sowie die weiteren Beweismittel zutreffend gewürdigt. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 451 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise als Wiederholung ist das Folgende festzuhalten: 6.7.1 Aussagen des Strafklägers Der Strafkläger machte von Beginn weg glaubhafte und widerspruchsfreie Aussa- gen. Seine Schilderungen ergeben ein stimmiges Gesamtbild des Vorgefallenen und wirken durchwegs selbsterlebt. Anders als der Beschuldigte schilderte er den Ablauf über sämtliche Einvernahmen hinweg gleichbleibend und konsistent. So schilderte der Strafkläger bei seiner Erstaussage gegenüber der Polizei das Vorgefallene nachvollziehbar und stringent und war dabei in der Lage: - Details und Nebensächlichkeiten zu erwähnen (vgl. bspw. pag. 26 Z. 66 ff.: «Meinen Rucksack trug er in seiner rechten Hand. Er sah mich nicht. Ich ging von der Seite auf ihn zu [...] seine rechte Hand in die Hosentasche») - Gedankengänge, Empfindungen und Dialoge wiederzugeben (vgl. bspw. pag. 26 Z. 69 ff.: «[…] wurde jedoch sogleich wütend [...] tat, als würde er dort nach etwas greifen. Dazu sagte er bedrohend ‹du wosch jo nid dasi wäge Mord 10 aklagt wirde› und ‹du wosch nid abegstoche wärde oder?›»; pag. 27 Z. 74 ff.: «[…] sagte ich zu ihm, dass im Rucksack mein Portemonnaie gewesen sei und fragte, wo das ist. Er sagte wiederholt, es sei kein Portemonnaie drin gewesen [...] fragte weiter nach meinem Portemonnaie [...] wiederholte wieder ‹wosch nid abegstoche wärde oder?›. Einmal sagte er noch, wenn ein Portemonnaie drin gewesen wäre, dann wäre er schon lange abgehauen»; pag. 27 Z. 93 ff.: «Ich habe mich wirklich unwohl gefühlt. Ich wusste ja nicht, was mit dem los war und was er noch macht. Vor allem habe ich ja nicht gewusst, ob er da wirklich ein Messer im Hosensack hat»), - Handlungen und Dialoge zeitlich-räumlich zu verknüpfen (vgl. bspw. pag. 27 Z. 71 ff.: «Dazu sagte er [...] Derweil merkte ich [...] Währenddem [...] Bei den Ab- schrankungen [...]) und - ergänzende Einschübe zu machen, die sich nahtlos in das bisher Ausgesagte einfügen (pag. 27 Z. 80 f.: «Einmal sagte er noch, wenn ein Portemonnaie drin gewesen wäre, dann wäre er schon lange abgehauen») Der Strafkläger verzichtete dabei darauf, den Beschuldigten über Gebühr zu belas- ten und machte differenzierte Aussagen über das Verhalten des Beschuldigten (vgl. bspw. pag. 26 Z. 68 ff.: «Er liess den Rucksack zwar los, bzw. probierte nicht ihn zurückzuhalten, wurde jedoch sogleich wütend»; pag. 27 Z. 81 f.: «Er liess dann von mir ab»). Die Frage, ob er eine strafbare Handlung gegenüber dem Be- schuldigten begangen habe, verneinte der Strafkläger in glaubhafter Art und Weise, ohne zum Gegenangriff überzugehen (pag. 27 Z. 99 f.: «Nein. Ich habe ihn nicht angefasst, bedroht oder was auch immer. Ich habe ihn nicht mal beschimpft. Ich wollte nur mein Portemonnaie zurück»). Dass die erste Sachverhaltsschilderung des Strafklägers durch die befragende Mit- arbeiterin der Kantonspolizei in das Protokoll eingeführt und nicht vom Strafkläger unmittelbar anlässlich seiner förmlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2020 aus- gesagt wurde, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit dieser Erstaussage (vgl. dies- bezüglich auch E. 6.3.2 hiervor). Der Strafkläger bestätigte diese Aussagen auf Nachfrage und brachte keine Korrekturen an. Sie stimmen nicht zuletzt mit seinen späteren, in freier Erzählung gemachten Aussagen überein (vgl. dazu sogleich). Bei seiner (parteiöffentlichen) Einvernahme vom 22. Januar 2021 schilderte der Strafkläger den Sachverhalt nochmals detailliert und übereinstimmend zu seinen Erstaussagen, ohne dass seine Aussagen stereotyp oder einstudiert wirken. So sagte er erneut aus, dem Beschuldigten den Rucksack aus der Hand «gerissen» (zuvor «genommen») und ihn nach der Kontrolle des Inhalts auf das fehlende Por- temonnaie angesprochen zu haben (pag. 31 Z. 63 ff.). Er schilderte sodann erneut, wie der Beschuldigte daraufhin mit der rechten Hand in die Hosentasche gegriffen habe und ihm mit den Worten drohte «du wosch ni abegstoche wärde?» (pag. 31 Z. 66 f.). Dabei handelt es sich um eine spezielle Schilderung (Hand in der Hosen- tasche mit der Drohung), die so kaum erfunden sein dürfte. Damit einhergehend schilderte er nachvollziehbar, wie er sich anschliessend etwas vom Beschuldigten distanziert habe, weil er etwas Angst gehabt habe und nicht gewusst habe, was der Beschuldigte wirklich in der Hosentasche habe. Da er jedoch sein Portemonnaie 11 retour gewollt habe, sei er ihm gefolgt und habe ihn mehrmals angesprochen, er solle das Portemonnaie zurückgeben (pag. 31 Z. 68 ff.). Wie im Rahmen seiner Erstaussagen führte er sodann aus, dass der Beschuldigte sich daraufhin noch- mals umgedreht habe, erneut in seine Hosentasche gegriffen habe und nochmals gesagt habe: «du wosch doch ni abegstoche wärde, oder!?» und «Du wosch doch ni, dass i wege Mord ins Gefängnis chume, oder?!» (pag. 31 Z. 72 ff.). Der Straf- kläger erwähnte diese Äusserungen des Beschuldigten somit auch anlässlich sei- ner zweiten Einvernahme und nicht, wie die Verteidigung vorbrachte, nur im Rah- men seiner ersten Einvernahme (pag. 622). Der Strafkläger schilderte weiter das (zweite) Aufeinandertreffen bei der Bauabschrankung äusserst eindrücklich, na- mentlich wie er immer weiter zurückgewichen sei, bis er nirgendwo mehr habe hin- gehen können, der Beschuldigte nur noch ca. 30-40 cm von ihm entfernt gewesen sei, er sich dabei unwohl gefühlt und schon etwas Angst gehabt habe und dem Be- schuldigten geantwortet habe, dass er das natürlich nicht wolle (pag. 31 Z. 75 ff.). Den Vorwurf des Beschuldigten, er habe ihn mit einem Japanmesser bedroht, be- stritt der Strafkläger erneut (pag. 31 Z. 92), bestätigte auf Nachfrage aber, dass er in seinen Arbeitshosen ein Japanmesser dabeihatte (pag. 31 Z. 95). Hätte der Strafkläger den Beschuldigten tatsächlich mit einem Japanmesser bedroht, wäre zu erwarten gewesen, dass der Strafkläger diese Frage ebenfalls in Abrede stellt. Stattdessen sagte er unumwunden aus, dass er das Japanmesser immer dabeiha- be, wenn er am Arbeiten sei. Er habe es aber nicht hervorgenommen und wäre nie auf die Idee gekommen, dieses zu ziehen (pag. 31 Z. 96 ff. und ebenso Z. 102 ff.). Diese Aussagen wirken ehrlich und überzeugend. Eine plausible Erklärung, wes- halb der Beschuldigte ein Japanmesser erwähnt und den entsprechenden Vorwurf erhoben haben könnte, findet sich sodann in der Aussage des Strafklägers, wo- nach das Japanmesser in seinen Arbeitshosen von aussen sichtbar sei, da er es angesteckt habe (pag. 31 Z. 97). Es ist mithin gut möglich, dass dem Beschuldigten das angesteckte Japanmesser aufgefallen ist und er dieses Wissen als Grundlage für eine Schutzbehauptung gebrauchte, zumal der Beschuldigte aussagte, er arbei- te zufällig im gleichen Job und wisse, wie ein Japanmesser aussehe (pag. 35 Z. 93 f.). Dafür spricht ferner, dass der Beschuldigte den Messereinsatz weder im Rah- men seines Telefonats mit der Polizei noch spontan gegenüber den aufgebotenen Mitarbeitern der Polizei erwähnte (vgl. dazu auch E. 6.7.2 hiernach). Danach ge- fragt, weshalb der Beschuldigte den Vorwurf mit dem Japanmesser erhoben haben könnte, verzichtete der Strafkläger auf einen Gegenangriff und gab lediglich zu Antwort, dass er dies nicht wisse (pag. 32 Z. 116). Vor der Vorinstanz sagte der Strafkläger einleitend aus, dass es bereits über zwei Jahre her sei und er nicht mehr genau sagen könne, was alles passiert sei, wes- halb er sich auf das Protokoll bei der Polizei beziehen wolle (pag. 371 Z. 23 ff.). Nachdem er aufgefordert worden war, das Vorgefallene trotzdem nochmals frei zu schildern, war er in der Lage, dieses mit wenigen Erinnerungslücken (insb. bzgl. des Inhalts der Konversationen) nochmals übereinstimmend zu seinen früheren Aussagen wiederzugeben (pag. 371 Z. 28 ff.). Auf konkrete Nachfrage, ob er nicht mehr wisse, was der Beschuldigte gesagt habe, konnte sich der Strafkläger ansch- liessend doch an eine Äusserung erinnern (pag. 372 Z. 8 ff.: «Etwas weiss ich noch, ich wolle nicht, dass er ins Gefängnis kommt wegen Mord. Das weiss ich 12 noch. Mehr weiss ich aber nicht mehr»), die sich mit seinen früheren Aussagen deckt. Er gab sodann an, dass er sich während des Vorfalls ängstlich gefühlt habe, und begründete dies erneut nachvollziehbar damit, dass er nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte eine Waffe in der Hosentasche habe, welche er sofort zücke oder nicht. Der Beschuldigte sei in einem Zustand gewesen, da hätte er alles machen können. Ängstlich und bedroht hätte er gesagt. Am nächsten Tag sei er nicht arbei- ten gegangen. Es sei einfach nicht gegangen. Er habe nicht schlafen können (pag. 372 Z. 17 ff.). Den Vorwurf des Beschuldigten betreffend das Japanmesser bestritt er erneut und bestätigte auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er ein Japan- messer in seiner Arbeitshose gehabt und der Beschuldigte dies sicher gesehen habe (pag. 372 Z. 25 ff.). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers war der Strafklä- ger sodann in der Lage, weitere Angaben zum Vorgefallenen zu machen, wobei sich diese stimmig in den zuvor geschilderten Handlungsablauf einfügen (vgl. pag. 373 Z. 11 ff.). Er verzichtete dabei erneut auf eine übermässige Belastung des Be- schuldigten und antwortete differenziert und ohne erkennbare Übertreibungen (vgl. pag. 373 Z. 13 f.: «Hat sich Herr A.________ dabei gewehrt? <> Er war überrascht. Er konnte sich deshalb fast nicht wehren»; pag. 373 Z. 28 ff.: «Gab es Hinweise für Sie, dass etwas in der Hosentasche sein könnte, das einer Waffe gleich kommt? <> An der Hose selber nicht ersichtlich. Er hat die Faust geballt in der Hosenta- sche. Es hätte ein kleines Messer sein können»). Entgegen dem Einwand der Ver- teidigung (pag. 623) ist es grundsätzlich möglich, in einer Jeanshosentasche die Hand zu einer Faust zu ballen. Ebenfalls ist der damalige Gedanke des Strafklä- gers, dass ein Messer in der Hosentasche sein könnte, aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten ohne weiteres nachvollziehbar. Betreffend das Vorbringen der Verteidigung (pag. 622), wonach der Strafkläger dem Beschuldigten in einer Be- drohungslage wohl kaum den Rucksack entrissen hätte, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Verhalten des Strafklägers ist gestützt auf dessen Schilderungen des Ablaufs auch nach Ansicht der Kammer logisch und nachvollziehbar. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Strafklägers als durchwegs glaubhaft. Glaubhaft ist damit einhergehend, dass er kein Japanmesser gezogen hat, zumal sich der Beschuldigte betreffend diesen Vorwurf teilweise selbst wider- sprach und keine konkreten Angaben zum angeblichen Messereinsatz machen konnte (vgl. E. 6.7.2 hiernach). Dem Strafkläger müsste diesfalls nicht zuletzt eine hohe kriminelle Energie unterstellt werden (Messereinsatz und Leugnen dessel- ben), für die es keine Hinweise gibt. Wäre es dem Strafkläger darum gegangen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, wäre es ein Leichtes gewesen, den Vorfall dramatischer darzustellen. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist damit ein- hergehend nicht ersichtlich. Namentlich konstituierte sich der Strafkläger nicht im Zivilpunkt, obwohl er geltend machte, dass ihn der Vorfall belastet habe und er am Folgetag nicht habe arbeiten können. 6.7.2 Aussagen des Beschuldigten Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 26. Oktober 2020 (1 Stunde und 40 Mi- nuten nach dem Vorfall) gestand der Beschuldigte zwar ein, den Rucksack aus dem nicht abgeschlossenen Fahrzeug des Strafklägers entwendet zu haben, fügte 13 aber sogleich bei der ersten Antwort an, dass der Strafkläger ihm mit einem Japan- messer nachgerannt sei (pag. 34 Z. 17 ff.). Den Rucksack will er – abweichend zu den Aussagen des Strafklägers – hingeschmissen haben und weggerannt sein (pag. 34 Z. 20). Nach dem Grund gefragt, weshalb er die Postcard mitgenommen habe, gab er wenig glaubhaft an, dass er nichts damit zu tun beabsichtigt habe (pag. 34 Z. 22 ff. und Z. 36 f.). Da dies offenkundig keinen Sinn ergibt (etwas be- wusst aussortieren und mitnehmen, jedoch nichts damit machen zu wollen), hakte die Polizei nach («Weswegen haben Sie sie denn mitgenommen?»), worauf der Beschuldigte einzig zur Antwort gab: «Weil der mich mit dem Messer aufschlitzen wollen» (pag. 34 Z. 42 f.). Naheliegender ist, dass er die Postcard zu seinem finan- ziellen Vorteil gebrauchen wollte, sagte er doch wenig später aus, er habe zuvor Bargeld abheben gehen wollen. Er habe dann gemerkt, dass seine Kreditkarte und seine ID weg seien (pag. 34 Z. 62 f.). Sodann versuchte er, die Verantwortung für sein Handeln zu externalisieren (pag. 34 Z. 51: «Der hat mich bei der Baustelle schräg angeschaut. Dann habe ich die angelehnte Tür seines Fahrzeugs bemerkt, den Rucksack herausgenommen und bin davongerannt. Weil der mich so blöd an- geschaut hat. Da dachte ich ‹Ah, die Türe ist offen. Scheissegal›»; pag. 35 Z. 70 f.: «Ich habe den Rucksack des anderen Spasstis genommen»; ferner pag. 36 Z. 157 ff.: «Ist es mein Fehler, was heute alles passiert ist? Wenn der andere mir nicht meine Zigaretten geklaut hätte, wäre es dazu nie gekommen») und schilderte einen vorausgegangenen Vorfall in der Schule, der auf eine kurze Zündschnur und ein an diesem Tag (latent) aggressives Verhalten des Beschuldigten schliessen lässt (pag. 34 f. Z. 56 ff.: «P.________ [...] hat meine Zigaretten geklaut. Ich habe das bemerkt und flippte voll aus. Ich habe sie zurückgefordert, worauf es ein Gerangel gab. [...] Eine Lehrerin hat mich angeschrien, ich werde dies noch bereuen und uns zu einem Gespräch aufgefordert. Ich sagte ihr, dass sie diesen Fisch vergessen könne [...] Meine Zigaretten habe ich wieder zurück. Ich habe P.________ am Kra- gen gepackt und durchsucht [...] Ich brauchte Gras, weil ich wusste, dass ich sonst ganz abdrehe»). Anschliessend kam er wieder auf das Japanmesser zu sprechen und sagte erneut aus, die Postcard aus diesem Grund mitgenommen zu haben (pag. 35 Z. 73 f.). Auch will er aus diesem Grund die Polizei angerufen haben (pag. 35 Z. 79 f.). Im Anzeigerapport finden sich jedoch andere Gründe erwähnt, die der Beschuldigte bei der Kontaktaufnahme und beim Eintreffen der Polizei genannt ha- ben soll (vgl. E. 6.7.3 hiernach). Dass er vor seiner förmlichen Einvernahme ge- genüber den Polizisten ein Japanmesser erwähnt bzw. ausgesagt hätte, dass der Strafkläger mit einem Japanmesser auf ihn losgegangen sei, wird im Anzeigerap- port nicht erwähnt. Stattdessen ist seine Spontanaussage festgehalten, wonach er aus einem Fahrzeug einen Rucksack entwendet habe; er habe einfach Geld benötigt und habe sich Marihuana kaufen wollen, da ihn in der Berufsschule andere Typen wütend gemacht hätten (pag. 9). Es ist mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte das Japanmesser während des Telefonats und/oder im Rahmen der spontanen Äusserungen gegenüber den Mitarbeitenden der Polizei erwähnt hätte, hätte es sich dergestalt zugetragen. Dies umso mehr, als er später aussagte, das Japanmesser sei der Grund gewesen, weshalb er die Polizei avisiert habe. Auf Frage, ob er sagen könne, in welcher Hand der Strafkläger das Japan- messer gehabt habe, und er das von ihm erwähnte Messer beschreiben könne, 14 war er sodann nicht in der Lage, eine sichere Antwort zu geben bzw. das Japan- messer konkret zu beschreiben (pag. 35 Z. 87 f.: «Keine Ahnung... In der rechten Hand»; Z. 91 f.: «Es war einfach ein Japanmesser. Ich habe nur die Klinge gese- hen [...] Ist mir doch scheissegal, was für ein Messer das ist»). Dies erstaunt inso- fern, als zu erwarten wäre, dass sich die Aufmerksamkeit in einem solchen Moment auf die grösste Gefahrquelle, d.h. das Messer, richtet und das Bedrohen mit einem Japanmesser als aussergewöhnliches Ereignis bildlich gut in Erinnerung bleiben dürfte. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 621) lag der Vorfall im Zeitpunkt der ersten Einvernahme nur wenige Stunden zurück, weshalb das Erin- nerungsvermögen noch frisch war und entsprechende Angaben zu erwarten gewe- sen wären. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte gemäss Ausführungen seiner Verteidigung in einer aussergewöhnlichen Situation befunden haben soll, emotional ausser Rand und Band gewesen sei und unter Alkoholeinfluss gestan- den habe (pag. 621). So vermochte der Beschuldigte durchaus konkrete Angaben zum Geschehnis und zum Ablauf desselben zu machen, die teilweise mit den glaubhaften Aussagen des Strafklägers übereinstimmen. Bei den weiteren Fragen zu seiner allgemeinen Verfassung (insb. Alkohol- und Drogenkonsum) gab sich der Beschuldigte sodann äusserst frech und schnippisch (pag. 36 Z. 122 ff.). Im Zu- sammenhang mit dem angeblichen Einsatz des Japanmesser ist schliesslich die letzte Antwort des Beschuldigten hervorzuheben. So wurden ihm zum Ende seiner Einvernahme die Aussagen des Strafklägers zum konkreten Ablauf (zweimaliges Aufeinandertreffen) vorgehalten. Der Beschuldigte antwortete hierauf, dass er den Strafkläger in eine Ecke gedrängt habe, bevor der Strafkläger ihm nachgerannt sei. Er habe nicht mehr rennen mögen, habe angehalten und den Strafkläger in eine Ecke gedrängt. Also er sei einfach auf den Strafkläger zugegangen. Daraufhin ha- be der andere dann ein Japanmesser gezogen (pag. 37 Z. 179). Der Beschuldigte gestand somit ein, den Strafkläger während der Verfolgung in eine Ecke gedrängt zu haben. Dies hätte er sicher nicht getan, hätte der Strafkläger in diesem Moment ein Japanmesser in der Hand gehalten und ihn damit bedroht. Es ist somit nur denkbar, dass der Strafkläger – wenn überhaupt – das Messer erst im Anschluss daran hervorgenommen hat. Entsprechend sprach der Beschuldigte am Ende sei- ner ersten Einvernahme von «daraufhin» (pag. 37 Z. 181 ff.). Zu Beginn der Ein- vernahme hatte der Beschuldigte demgegenüber noch ausgesagt, dass er den Rucksack herausgeholt und mitgenommen habe. Dann sei der Strafkläger ihm mit einem Japanmesser hinterhergerannt. Er habe dann den Rucksack hingeschmis- sen und sei weggerannt (pag. 34 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte machte anlässlich der tatnächsten Einvernahme somit widersprüchliche Aussagen zum angeblichen Mes- sereinsatz durch den Strafkläger. Bei der Schlusseinvernahme vom 24. November 2021 gab der Beschuldigte einlei- tend zu Protokoll, dass er alles hinter sich bringen und reinen Tisch machen möch- te (pag. 137 Z. 34). Weiter gab er an, nicht mehr alles von damals zu wissen (pag. 137 Z. 42), er wisse nur noch, dass er einen Rucksack entwendet habe und er sel- ber auch Angst gehabt habe, da der Strafkläger ein Messer in der Hand gehabt ha- be (pag. 138 Z. 50 f.). Zur zeitlichen Abfolge sagte er nun wieder aus, dass der Strafkläger ihn verfolgt habe, ein Teppichmesser in der Hand gehabt habe und er [der Beschuldigte] dann den Rucksack zurückgeworfen habe (pag. 138 Z. 83 f.; 15 ferner pag. 139 Z. 113 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Strafklägers verneinte der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, zum Strafkläger hin- gegangen zu sein. Dies mit der Begründung, dass der Strafkläger ein Teppichmes- ser in der Hand gehabt habe (pag. 139 Z. 105). Statt somit erneut einzugestehen, den Strafkläger in eine Ecke gedrängt zu haben und dafür den angeblichen Messe- reinsatz zeitlich nach hinten zu verschieben («daraufhin»), bestritt der Beschuldigte nun den näheren Kontakt, und beliess den angeblichen Messereinsatz dafür zeit- lich früher im Ablauf. Auch zum Grund der Kontaktaufnahme mit der Polizei machte er abweichende Aussagen (pag. 139 Z. 123: «Eben, um es wieder gut zu ma- chen»), und stellte seine im Anzeigerapport festgehaltenen spontanen Äusserun- gen in Abrede (pag. 140 Z. 128: «Nein, das habe ich nicht gesagt»). Konkret Anga- ben zum Japanmesser und zum Messereinsatz konnte er erneut keine machen (pag. 140 Z. 132 ff., Z. 136, Z. 139, Z. 142, Z. 145 und Z. 148). Insbesondere fällt auf, dass er nicht einmal mehr angeben konnte, ob die Klinge ausgefahren gewe- sen war (pag. 140 Z. 148). Dabei hatte er bei seiner ersten Einvernahme – zur Be- gründung, weshalb er das Japanmesser nicht genauer beschreiben könne – noch von sich aus angegeben, nur die Klinge gesehen zu haben (pag. 35 Z. 91: «Ich ha- be nur die Klinge gesehen»). Auf Vorhalt, dass er bei der ersten Intervention nicht erwähnt habe, dass der Strafkläger ihn mit einem Japanmesser bedroht habe, und auf Frage, weshalb nicht, machte der Beschuldigte nicht geltend, das Japanmesser entgegen den Feststellungen im Anzeigerapport gegenüber den Mitarbeitenden der Polizei erwähnt zu haben, sondern gab lediglich zur Antwort, er wisse es nicht mehr (pag. 140 Z. 158). Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte nunmehr aus, dass der Strafkläger ir- gendwann auf ihn zugekommen sei. Er [der Strafkläger] habe das Messer gezogen und gesagt, er [der Beschuldigte] solle den Rucksack zurückgeben (pag. 385 Z. 21 f.; ferner 385 Z. 27 ff. und Z. 37 ff. sowie pag. 386 Z. 19 f.). Diese Aussage des Be- schuldigten kann nur so verstanden werden, dass der Strafkläger ihm nicht mit dem Messer nachgerannt ist, sondern dieses erst gezückt hat, als er sich dem Beschul- digten näherte (nicht nachrannte) und ihn ansprach. Damit brachte der Beschuldig- te eine dritte Version bzgl. des angeblichen Messereinsatzes vor, was der Glaub- haftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen vollständig den Boden entzieht. Die Drohungen, die der Beschuldigte an den Strafkläger gerichtet haben soll, stellte er erneut wenig glaubhaft in Abrede, indem er den Spiess umdrehte (pag. 385 Z. 34: «Das kann ich auch sagen. Er hat mich bedroht. Ich weiss nicht» und pag. 386 Z. 10 f.: «Ich habe das nicht gesagt. Wie ich das vorher schon gesagt, ich habe ihn nicht bedroht. Ich wollte, dass er auf Abstand bleibt»). Vor oberer Instanz brachte der Beschuldigte erstmals vor, er habe bei der ersten Konfrontation mit dem Strafkläger gesprochen. Zudem kehrte er wieder zur Schil- derung zurück, wonach ihm der Strafkläger mit dem Messer nachgerannt sei. Kon- kret gab er zu Protokoll, der Strafkläger sei ihm nachgerannt, es sei zu dieser Kon- frontation gekommen, dann sei er [der Beschuldigte] nochmals weggerannt. Dann habe er sich umgedreht und dem Strafkläger den Rucksack angeworfen, als er das Messer gesehen habe. Anschliessend sei ihm der Strafkläger erneut nachgerannt und er sei weggerannt und habe die Polizei gerufen (pag. 616 Z. 11 und Z. 23 ff.). Er glaube, er habe bei der ersten Konfrontation, als sie zusammen geredet hätten, 16 das Portemonnaie aus dem Rucksack genommen (pag. 616 Z. 18 f.). Nur wenige Zeilen später widersprach sich der Beschuldigte gleich wieder selbst und antworte- te auf die Frage, wann er beim Strafkläger das erste Mal das Japanmesser gese- hen habe wie folgt: Er habe ihm den Rucksack angeworfen, sei wieder weggerannt und er [der Strafkläger] habe ihm wegen des Portemonnaies gerufen. Dann habe er sich nochmals umgedreht und gesehen, dass er mit dem Messer auf ihn zu- komme. Dann sei er endgültig weggerannt (pag. 617 Z. 40 ff.). Demnach will der Beschuldigte das Messer nun erst gesehen haben, nachdem er dem Strafkläger den Rucksack angeworfen hatte. Auf diesen Widerspruch angesprochen, sagte der Beschuldigte ausweichend aus, er sei sich nicht mehr zu 100% sicher, wann der Strafkläger das Messer gehabt habe. Ob er es beim Anwerfen [gemeint des Ruck- sacks] in der Hand gehabt habe, sei er sich nicht mehr sicher. Er wisse zu 1000%, dass er es in der Hand gehabt habe, als er gerufen habe, dass er [der Beschuldig- te] das Portemonnaie noch hätte (pag. 618 Z. 5 ff.). Von einem Bedrängen des Strafklägers wollte der Beschuldigte oberinstanzlich nichts (mehr) wissen. Der Be- schuldigte führte hierzu aus, er denke nicht, dass er auf den Strafkläger zugegan- gen sei. Höchstens vielleicht einen Schritt, als er ihm den Rucksack angeworfen habe (pag. 616 Z. 32 ff.). Als Grund für seinen Anruf bei der Polizei gab der Be- schuldigte wiederum die Bedrohung mit einem Messer an (pag. 617 Z. 10) und ver- suchte die Feststellung im Anzeigerapport, wonach er andere Gründe für seinen Anruf bei der Polizei genannt habe, pauschal und wenig überzeugend damit zu er- klären, dass er vielleicht unter Schock gestanden bzw. es eine spezielle Situation gewesen sei (pag. 617 Z. 21 und Z. 30 und Z. 33 f.). Schliesslich konnte der Be- schuldigte auch vor oberer Instanz keine konkreten Angaben zum fraglichen Mes- ser machen (pag. 618 Z. 11 und Z. 15). Er wisse nur, es sei ein Teppichmesser, ein Japanmesser gewesen (pag. 618 Z. 27). Entgegen seiner früheren Aussage, wo- nach er nicht wisse, ob die Klinge ausgefahren gewesen sei, sagte der Beschuldig- te nun aus, er habe anhand der Klinge erkannt, dass es sich um ein Japanmesser gehandelt habe (pag. 618 Z. 34). Dass er das Messer nicht näher beschreiben konnte, überrascht insofern, als der Beschuldigte oberinstanzlich angab, dass der Strafkläger und er nur in einer Distanz zwischen einem und drei Meter auseinander gestanden seien (pag. 619 Z. 28). Aufgrund der vom Messer ausgegangenen Ge- fahr und der kurzen Distanz zum Strafkläger wäre zu erwarten gewesen, dass er das Messer etwas konkreter beschreiben kann. Der Umstand, dass der Beschul- digte dies selbst bei seiner tatnächsten Einvernahme nicht vermochte, spricht dafür, dass sich das Geschehen nicht wie von ihm geschildert zugetragen hat. Daran ändert entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 621) nichts, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme des Telefonats mit und der Spontanaussagen ge- genüber der Polizei – konstant zu Protokoll gegeben hat, vom Strafkläger mit ei- nem Messer bedroht worden zu sein. Es handelt sich hierbei um eine überschau- bare Angabe, die sich, auch wenn nicht selbsterlebt, leicht wiederholen lässt. Glei- ches gilt in Bezug auf das konstante Bestreiten des Beschuldigten, den Strafkläger verbal bedroht zu haben. Denn sobald es um die Reihenfolge der Geschehnisse und den konkreten Ablauf der Verfolgungsjagd ging, verstrickte sich der Beschul- digte – wie dargelegt – in Widersprüche, ist er den Fragen ausgewichen oder ver- mochte keine Angaben zu machen. Der Strafkläger gestand seinerseits ein, ein Ja- 17 panmesser dabeigehabt zu haben, welches man an seiner Hosentasche habe se- hen können. Der Beschuldigte musste somit über keine Aktenkenntnis verfügen, um auf die Idee zu kommen, dem Strafkläger den Einsatz des Japanmessers vor- zuwerfen, sondern konnte aufgrund des von ihm selbst Wahrgenommenen zu die- ser Schutzbehauptung greifen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten als wenig überzeugend zu be- zeichnen und vermögen sie diejenigen des Strafklägers nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Vielmehr runden sie das Bild ab, welches der Strafkläger über den Be- schuldigten zeichnete. Seine Aussagen, wonach er den Strafkläger nicht bedroht habe, sondern vielmehr der Strafkläger ihn mit einem Japanmesser, sind mithin nicht glaubhaft. 6.7.3 Anzeigerapport Im Anzeigerapport vom 6. November 2020 ist betreffend Eingang der Meldung festgehalten, dass der Strafkläger telefonisch mitgeteilt habe, dass er soeben durch einen Typen bedroht worden sei (pag. 9). Der Strafkläger erwähnte somit bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Polizei nicht nur, dass der Beschuldigte ihm den Rucksack und sein Portemonnaie entwendet habe, sondern auch, dass er vom Be- schuldigten bedroht worden sei (vgl. hierzu auch pag. 26 Z. 43 ff: «Bereits am Tele- fon haben Sie gegenüber dem Kollegen in der Einsatzzentrale geäussert, dass der junge Mann zu Ihnen gesagt habe ‹söu i di abstäche›»). Der Beschuldigte selbst teilte gemäss Anzeigerapport bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Polizei zwar ebenfalls mit, dass er ein Portemonnaie entwendet habe, und bei der anschlies- senden Anhaltung, dass er einen Rucksack aus einem Fahrzeug entwendet habe. Dass der Strafkläger ihn mit einem Japanmesser bedroht hätte, erwähnte er hinge- gen weder bei der telefonischen Kontaktaufnahme noch bei seiner Anhaltung. Stattdessen forderte der Beschuldigte gemäss Anzeigerapport sie [die Polizei] auf, ihn zu verhaften, da er sonst durchdrehen werde. Vor Ort habe er selbständig die Hände gehoben und angegeben, dass sie [die Polizei] ihn einfach festnehmen sol- le; es sei besser für alle. Während des Transports zur Polizeiwache E.________(Ort) sei der Beschuldigte zudem zunehmend aggressiver geworden und habe gemeint, er müsse den Anweisungen nicht mehr folgen, habe vorerst die Abgabe seiner Fingerabdrücke verweigert und keine weiteren Angaben machen wollen (zum Ganzen pag. 9). Eine solche Äusserung (mit Japanmesser bedroht worden zu sein) wäre im Anzeigerapport mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit festgehalten worden, wäre sie denn gefallen, zumal am Ende des Rapports sogar ausdrücklich festgehalten wurde, dass die spontanen Aussagen des Be- schuldigten nicht mit den zu Protokoll gegebenen Aussagen übereinstimmten und der Beschuldigte vorgängig nicht erwähnt habe, mit einem Japanmesser bedroht worden zu sein (pag. 10). Die Angaben im Anzeigerapport fügen sich nahtlos in die Schilderungen des Straf- klägers ein, wogegen sie in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den Aussa- gen des Beschuldigten stehen. Die Beschreibung der Situation durch die Polizei im Anzeigerapport vermag daran – entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 622) – nichts zu ändern. Zwar gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei spontan an, aus einem Fahrzeug einen Rucksack entwendet zu haben, und war er bereit, 18 der Polizei den Rucksack und das Portemonnaie zu zeigen. Die darüberhinausge- henden belastenden Elemente des Geschehnisses erwähnte er jedoch nicht bzw. erfuhr die Polizei hiervon erst nach Kontaktaufnahme mit dem Strafkläger und des- sen Einvernahme. Dies erklärt zugleich, weshalb erst im Anschluss daran wegen Raubs ermittelt wurde. Von einem konstruierten Sachverhalt durch die Polizei und den Strafkläger bzw. einer Vorverurteilung kann somit entgegen der Verteidigung (pag. 623) keine Rede sein. 6.8 Beweisergebnis Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers ist der angeklagte Sach- verhalt als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung 7. Raub / Räuberischer Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte den Strafkläger mehrfach massiv bedroht und ihn in eine Ecke gedrängt, als dieser dem Beschuldigten folgte, um sein Portemonnaie zurückzuerhalten. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 455 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer bei einem Diebstahl nach Art. 139 StGB auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Art. 140 Ziff. 1 StGB begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Ein Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die Nötigungshandlung muss das Ziel haben, die Beute zu sichern, d. h. sich den Gewahrsam am Diebesgut zu erhalten (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 52). Das Gesetz nennt al- ternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Bei der hier relevanten Nötigungshandlung der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird gefordert, dass die Drohung grundsätzlich geeignet ist, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beein- trächtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein, d. h. die Drohung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, «besonnener Mensch» in derselben Situa- tion beugen würde (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 30). Dass das Opfer tatsächlich in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt wird, oder dass der Täter die Drohung aus- führen will, wird nicht vorausgesetzt (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 31). Die ange- drohte Gefahr muss gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden. Dabei muss die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch ein konkluden- tes Handeln (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 32 f.). Subjektiv ist zum einen Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gefordert. Zudem muss der Täter Vorsatz aufweisen bzgl. der Nötigungshandlung. Und schliesslich muss diese Handlung in der Absicht erfolgen, die Beute zu si- chern. Bei der Absicht handelt es sich um dolus directus ersten Grades, also das Handlungsziel des Täters. Dieses wird allerdings regelmässig vermutet werden, wenn der Täter mit der Beute flieht (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 55 f.). 19 2.2 Subsumtion Der Beschuldigte entwendete den Rucksack inkl. das darin befindliche Portemonnaie von C.________. Er wollte sich insbesondere das darin enthaltene Geld aneignen, um sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 34 Z. 22 f.; pag. 35 Z. 70 ff.). Er handelte mithin vorsätzlich und erfüllte damit den Tatbestand des Diebstahls. Der Beschuldigte wurde sodann von C.________ auf frischer Tat ertappt und auf seiner Flucht ver- folgt. C.________ wollte seinen Rucksack inkl. Portemonnaie zurückerlangen. Während C.________ den Beschuldigten zur Rede stellte bzw. anschliessend ausdrücklich das Portemonnaie zurückver- langte, blieb das Portemonnaie im Besitz des Beschuldigten. Um das gestohlene Portemonnaie zu si- chern, bedrohte der Beschuldigte C.________ mit den Worten «du wosch nid abgstoche wäre oder?» und «du wosch jo nid dasi wäge Mord aklagt wirde». Dabei hat der Beschuldigte seine Hand in seine Hosentasche gesteckt, als ob er nach einem Messer oder dergleichen darin greifen würde. Schliess- lich ging er auch auf C.________ zu und zwang diesen dadurch rückwärts in eine Ecke bei einer Bau- stellenabschrankung, bis C.________ nicht mehr weiter rückwärts konnte, wobei der Beschuldigte sehr nahe vor ihn hinstand. Durch die verbalen (Todes-)Drohungen und die damit verbundene Gestik drohte der Beschuldigte C.________ eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben an, worauf C.________ von ihm abliess. Auch ein anderer besonnener Mensch hätte sich durch dieses Verhalten dem Beschuldigten gebeugt bzw. sich entfernt und den Täter mit dem Deliktsgut laufen lassen. Eine tatsächliche Widerstandsunfähigkeit wird wie gesagt nicht gefordert. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, mit Aneignungs- und Bereicherungsabsicht und insbesondere mit dem Ziel, das Portemonnaie behal- ten zu können, was ihm durch sein Verhalten auch gelang. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Damit hat der Beschuldigte den objek- tiven und subjektiven Tatbestand des Raubs (räuberischer Diebstahl) nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Der Beschuldigte hat sich folglich des Raubs in Form des räuberischen Diebstahls, begangen am 26. Oktober 2020 in E.________(Ort) zum Nachteil des Strafklägers, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 8. Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung Die von der Kammer vorzunehmende Strafzumessung umfasst neben der oberin- stanzlichen auch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen, soweit diese mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Auszufällen sind demnach die Strafen für die Schuldsprüche wegen Raubs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Beschimpfung. 9. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben (pag. 478 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. 10. Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging sämtliche Taten nach Inkrafttreten der revidierten Be- stimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2018. 20 Die Strafandrohungen bei den Tatbeständen des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sind im Rahmen der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Straf- rahmen (AS 2023 259) unverändert geblieben. Hingegen wurden die Strafrahmen beim Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) revi- diert. Die qualifizierte Sachbeschädigung enthielt bisher eine fakultative Strafschär- fung und konnte mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahn- det werden. Seit der Revision ist die qualifizierte Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB neu mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. In- sofern besteht keine Mindeststrafe mehr, dafür ist zwingend der erhöhte Strafrah- men anzuwenden. Vergehen nach Art. 285 Ziff. 1 StGB werden neu mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren sanktioniert; die Geldstrafe ist nur noch in leichten Fällen vorgesehen. Dies im Gegensatz zur im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, wo auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden konnte. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Wie nachfolgend dar- gelegt wird, gelangt der erhöhte Strafrahmen gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (in sei- ner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) nicht zur Anwendung (vgl. E. 13.2 hiernach). Insofern ist das neue Recht beim Schuldspruch wegen Sachbeschädi- gung nicht das mildere, da sich bei einem grösseren Schaden der Strafrahmen zwingend erhöht. Beim Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erachtet die Kammer das ältere Recht als das mildere, da beim neuen Recht nur noch in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden kann. Das neue Recht ist vorliegend nicht milder, weshalb Art. 144 Abs. 3 StGB und Art. 185 Ziff. 1 StGB in den bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassungen zur Anwendung gelangen. 11. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des Raubs (räuberischer Diebstahl), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschä- digung (mit grossem Schaden) und der Beschimpfung strafbar gemacht. Die Straf- drohungen für die Delikte betragen: - Raub (räuberischer Diebstahl) i.S.v. Art. 140 Ziff. 1. Abs. 2 StGB: Freiheitsstra- fe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren; - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Sachbeschädigung (mit grossem Schaden) i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB: Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB: Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Ausserordentliche Gründe, die Strafrahmen nach unten oder oben zu verlassen, bestehen vorliegend keine. 21 12. Vorgehen / Wahl der Strafart Der Beschuldigte hat mehrere Delikte begangen. Es ist deshalb in einem ersten Schritt nach der konkreten Methode für jede einzelne Tatbegehung eine Strafe zu bestimmen. Danach wird mit den Strafen der gleichen Strafart in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217; 144 IV 313). Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Stra- fe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241; Urteil des Bundesge- richts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen. Der Tatbestand des Raubs (räuberischer Diebstahl) sieht einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart vor und bildet zugleich die abstrakt und konkret schwerste Straftat. Hierfür ist somit in einem ersten Schritt eine Freiheitsstrafe festzusetzen. Wie hier- nach noch dargelegt wird (vgl. E. 13.2 hiernach), kommt die für die Sachbeschädi- gung verschuldensangemessene Strafe deutlich über der Grenze von 180 Straf- einheiten zu liegen. Es ist folglich auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen (Art. 34 StGB e contrario) und diese anschliessend auf die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Raubs zu asperieren. Für die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Hausfriedensbruchs sieht das StGB als Strafart sowohl die Freiheits- strafe als auch die Geldstrafe vor. Die Kammer folgt der Vorinstanz, welche für bei- de Schuldsprüche eine Geldstrafe aussprach. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Strafe für den Schuld- spruch wegen Beschimpfung eine Gesamtstrafe auszufällen. Auszugehen ist dabei vom Hausfriedensbruch als in diesem Deliktsblock schwerste Straftat. 13. Freiheitsstrafe 13.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Raubs (räuberischen Diebstahls) 13.1.1 Objektive Tatschwere Betreffend die objektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 482, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C.________ verbal und durch Andeuten eines Messers oder dergleichen in seiner Hosentasche sowie mit dem Zurück- drängen an eine Baustellenabschrankung bedrohte. Die Drohung erfolgte spontan, ohne besondere Raffinesse und ohne sichtbare Waffe/Messer. 22 C.________ wurde dabei weder körperlich verletzt, noch erlitt er andere Schäden (bspw. an den Klei- dern). Er konnte am übernächsten Tag wieder arbeiten (pag. 372 Z. 22 f.). Der Deliktsbetrag ist mit CHF 660.00 tief. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist sehr gering. Der Raub schützt zwei Rechtsgüter: Das Vermögen und die Handlungsfreiheit des Einzelnen. Entgegen der Vorinstanz ist zur Beurteilung des Ausmasses des ver- schuldeten Erfolgs somit auch das Ausmass der Nötigungshandlung miteinzube- ziehen. Diese Verletzung der Handlungsfreiheit des Strafklägers ist vorliegend als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte trieb den Strafkläger in die Enge, sprach dabei aus nächster Nähe Todesdrohungen aus und griff zur Verstärkung seiner Drohung in die Hosentasche, als ob er ein Messer oder eine andere Waffe ziehen würde, wenn der Strafkläger nicht von ihm ablassen würde. Ins Gewicht fällt ferner, dass ein zweimaliges Aufeinandertreffen mit jeweils ausgestossenen To- desdrohungen stattfand, der Strafkläger schliesslich zurückgedrängt wurde und von einer weiteren Verfolgung des Beschuldigten absah. Das Rechtsgut des Vermö- gens wurde mit einer geschätzten Deliktssumme von CHF 660.00 zwar nur leicht verletzt. Allerdings wusste der Beschuldigte nicht, wie viel Geld sich im Portemon- naie befindet. Auch entwendete er den Rucksack des Strafklägers, ohne dessen Inhalt zu kennen. Dies relativiert den tiefen Deliktsbetrag. Bei der Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte abgebrüht und angriffig rea- gierte, als der Strafkläger ihn verfolgte und zur Rückgabe der entwendeten Ge- genstände aufforderte. So hielt er den Strafkläger mit seinen nötigenden Handlun- gen nicht nur auf Distanz, sondern drängte ihn vielmehr zurück, bis dieser mit dem Rücken zur Baustellenabschrankung stand und dem Beschuldigten in diesem Mo- ment «ausgeliefert» war. Der Strafkläger fiel als Folge dieses Vorfalls einen Ar- beitstag aus. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden mit Blick auf andere denkbare Tat- begehungen des Raubs noch leicht. 13.1.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 482, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte egoistisch handelte. So woll- te er sich mit dem gestohlenen Geld Marihuana kaufen, um sich abzureagieren (pag. 35, Z. 70). Er handelte direktvorsätzlich. Der direkte Vorsatz und der Beweggrund des finanziellen Interesses sind deliktsty- pisch bzw. -immanent und damit neutral zu gewichten. Äussere oder innere Um- stände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich, so dass die Vermeidbarkeit zwei- fellos gegeben war und sich unter diesem Titel keine Verschuldensminderung rechtfertigt. Dass der Beschuldigte zuvor in der Schule eine Auseinandersetzung hatte bzw. aufgebracht war und der Strafkläger ihn «schräg» angeschaut haben soll, reicht klarerweise nicht. Sodann bestehen entgegen dem Vorbringen der Ver- teidigung (pag. 623) keine Hinweise, wonach der Beschuldigte aus Geldnot gehan- delt hätte. 23 Ebenfalls nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist die Alkoholisierung des Beschuldigten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese ein Ausmass erreicht hätte, die beim Beschuldigten zu einer irgendwie gearteten Einschränkung geführt hätte. Der Beschuldigte war denn auch in der Lage, sich laufend an die wechselnden An- forderungen der teilweise dynamischen Situation anzupassen. 13.1.3 Fazit Tatverschulden In Relation zum grossen Strafrahmen beim Tatbestand des Raubs von sechs Mo- naten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe erachtet die Kammer das Gesamttatver- schulden insgesamt noch als leicht und eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als dem Gesamttatverschulden angemessen. 13.2 Asperation für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (mit grossem Scha- den) Betreffend den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (mit grossem Schaden) erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 483, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Der Beschuldigte verursachte diverse erhebliche Sachbeschädigungen an einer unbewohnten Lie- genschaft. Der Deliktsbetrag beträgt rund CHF 15'000.00. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist nicht unerheblich. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung der Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht durchdacht vorging und seine Tat nicht im Voraus plante. Er agierte alleine, spon- tan und aus einem Impuls heraus. Der Beschuldigte handelte weiter mit direktem Vorsatz. Er beging die Sachbeschädigung, um Aggres- sionen abzubauen, zumal er in einer schwierigen Situation war aufgrund der Situation mit der Freun- din bzw. Nicht-Freundin, des Lehrabbruchs und des Wohnungswechsels (pag. 83, Z. 282 ff.; pag. 388, Z. 14 ff.). Die Tat war ohne weiteres vermeidbar, zumal er seine Aggressionen auch anders hätte abbauen können. Da der Schadensbetrag die Schwelle von CHF 10'000.00 klar überschreitet, könnte grundsätzlich auf Freiheitstrafe von einem Jahr bis fünf Jahren erkannt werden. Mit Blick auf die schwierige Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung erscheint die Anwendung des erweiterten, fakultati- ven Strafrahmens allerdings nicht angemessen und es ist daher der normale Strafrahmen anzuwen- den. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung liegt mit einer Schadenshöhe von CHF 15'000.00 nicht mehr im Bagatellbereich bzw. über der vom Bundesgericht bei CHF 10'000.00 festgesetzten Grenze für die Annahme eines grossen Schadens nach Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Gleichzeitig gilt es zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft nicht bewohnt war und die Sach- beschädigung somit keine Bewohnerinnen und Bewohner tangierte (bspw. Heizung beschädigt im Winter und dadurch Heizungsausfall und keine warmen Räume; vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 102 zu Art. 144 StGB). Die Sachbeschädigung war offenbar nicht geplant, sondern erfolgte spontan aus einer «Scheissegal»-Stimmung heraus (pag. 83 Z. 292 f.). Die objektive Tatschwere wiegt vor diesem Hintergrund insgesamt noch leicht, wobei eine Strafe von sieben Monaten als angemessen erachtet wird. 24 Das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten wirkt sich, da tatbestandsimma- nent, neutral aus. Verschuldenserhöhend zu gewichten ist demgegenüber die pure Zerstörungswut des Beschuldigten. Dieser absolut nichtige Beweggrund, mit dem der Beschuldigte eine völlige Geringschätzung von ihm fremden Eigentum manifes- tierte, ist im Umfang von zwei Monaten verschuldenserhöhend zu gewichten. Die Tat war sodann vermeidbar, so dass sich diesbezüglich kein Abzug rechtfertigt. Der Gesamtschaden überschreitet zwar, wie dargelegt, die Grenze für die Annah- me eines grossen Schadens nach Art. 144 Abs. 3 StGB, dies entgegen der Vor- instanz jedoch nicht deutlich. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer ein Jahr Freiheitsstrafe für die vorliegend zu beurteilende Sachbeschädigung als zu hoch, weshalb der erweiterte (fakultative) Strafrahmen nach Art. 144 Abs. 3 StGB (in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) auch oberinstanzlich nicht an- gewandt wird. Insgesamt erscheint für den Schuldspruch der Sachbeschädigung (mit grossem Schaden) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als dem Tatverschulden ange- messen. Diese Einzelstrafe ist im Umfang von 2/3 zur Einsatzstrafe zu asperieren, ausmachend sechs Monate Freiheitsstrafe. 13.3 Zwischenfazit Nach Asperation der Einzelstrafe für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (mit grossem Schaden) zur Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Raubs (räu- berischer Diebstahl) resultiert eine vorläufige Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 13.4 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten des Beschuldigten hielt die Vorinstanz was folgt fest (pag. 483 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Verteidigung hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich dargelegt. So habe der Beschuldigte seine Jugendzeit in D.________(Ort) verbracht. Er sei dort in die Primar- und Oberstufenschule gegangen. Er habe ein konfliktfreies Verhältnis zu den Eltern, den Grosseltern und der Schwester gehabt und habe in Q.________(Ort) und in R.________(Ort) Hockey gespielt. Er habe stabile Freundschaften gehabt und nach der Schulzeit einen Ausbildungsplatz als W.________ (Beruf) erhalten. Der Beschuldigte sei der Belastung, den Anforderungen, dem harschen Umgangston in der X.________ (Ort), der vielen Überzeit und der Arbeit am Wochenende als Lehrling aber noch nicht gewachsen gewesen, weshalb er die Lehre abgebrochen habe. Der Beschuldigte sei nach Abbruch der Lehre in ein psychisches Loch gefallen. Es sei eine schwierige Zeit in der Pubertät gewesen, er habe keine Arbeit und keine Zukunftspläne gehabt. Er habe Alkohol und Cannabis kon- sumiert. Mit Hilfe der Behörden (KESB) habe er dann die S.________(Institution) gefunden. Er habe eine Lehre als Y.________ (Beruf) bei der T.________(Stiftung) erhalten und in U.________(Ort) in der V.________ gewohnt. Es sei sehr erfolgsversprechend gewesen. Die Konflikte nebenbei hätten ihn allerdings überfordert und mit Erreichung der Mündigkeit habe er die S.________(Institution) ver- lassen und die Lehre als Y.________(Beruf) abgebrochen. Dies sei ein fataler Fehlentschied gewe- sen. Er habe den Halt verloren und habe keine Tagesstruktur mehr gehabt. Er sei bei falschen Kolle- gen gelandet, habe einen psychischen Absturz gehabt und sei in eine negative Spirale geraten. Heute sei er aber wieder stabil und strukturiert, er lebe befristet bis Ende Mai 2023 wieder in der S.________(Institution) (pag. 401 f.). 25 Die von der Verteidigung erwähnten Eckpunkte im Leben des Beschuldigten stimmen mit seinen ei- genen Angaben überein (pag. 148 ff., Z. 440 ff.). Zu seiner aktuellen Situation führte er aus, dass er Bewerbungen schreibe, unter anderem für Stellen als Y.________(Beruf) (pag. 383, Z. 27 und 39 f.). Eine Anstellung habe er zurzeit nicht, er sei vom Sozialdienst abhängig (pag. 383, Z. 36 f.; pag. 384, Z. 5 f.). Er konsumiere heute fast keinen Alkohol mehr, nur ab und zu am Wochenende ein Bier. Auch Drogen nehme er, ausser ab und zu einen Joint, nicht mehr (pag. 384, Z. 27 ff.). Zusammengefasst kann das Vorleben des Beschuldigten bis zum ersten Lehrabbruch als unauffällig bezeichnet werden. Danach müssen die persönlichen Verhältnisse als eher schwierig bezeichnet werden, jedoch nicht derart schwierig, dass es für eine Strafminderung Anlass geben würde. Vorstrafen / Delinquenz während laufendem Verfahren Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe. Er wurde am 26.04.2022 von der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Übertretung nach Art. 19a des BetmG zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 190.00 verur- teilt (pag. 357). Die Straftaten erfolgten in der Zeit vom 18. bis 21.03.2022, mithin nach Anklageerhe- bung. Diese Delinquenz während laufendem Verfahren wirkt sich straferhöhend aus. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Neben der Delinquenz während laufendem Verfahren ist das Verhalten des Beschuldigten im Straf- verfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden. Lediglich seine nicht wirklich erklärbare Verspätung am ersten Verhandlungstag (pag. 368; pag. 383 Z. 21 ff.) erscheint etwas fragwürdig. Der Beschuldigte war im Weiteren geständig, die Sachbeschädigung begangen zu haben, was sich strafmindernd auswirkt. Einsicht und Reue waren hinsichtlich des Raubs und der Sachbeschädigung allerdings nicht spürbar. Strafempfindlichkeit Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausserge- wöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24.03.2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen und damit neutral zu werten. Das Vorleben ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz neutral zu gewichten. Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Leumundsbericht und seinen Angaben in der Berufungsverhandlung steht der Beschuldigte unter Beistandschaft und ist er seit 28. März 2024 in D.________(Ort) schriftenpolizeilich gemeldet. Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über keine Anstellung und wird von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Bis im August habe er erfolglos eine Anstellung gesucht, nun mache er ein Zwischenjahr und beginne anschliessend eine Schule und ein Praktikum (pag. 593 f.; pag. 612 Z. 34; pag. 613 Z. 14 f., Z. 18 f. und Z. 41). Dem Auszug aus dem Betreibungsregister sind 25 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 14'928.75 sowie eingeleitete Betreibungen im Umfang von CHF 2'055.70 zu entnehmen (pag. 598 ff.), womit die finanzielle Situation als angespannt zu bezeichnen ist. Darauf angesprochen sagte der Beschuldigte aus, die Schulden Stück für Stück abarbei- ten zu wollen, sobald er eine Lehre habe. Jetzt mit der Sozialhilfe sei es schwierig (pag. 614 Z. 5 ff.). Ansonsten ist der Beschuldigte gesund (pag. 612 Z. 21) und konsumiert gemäss eigenen Angaben keine Drogen oder Alkohol (pag. 613 Z. 30). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Er geht keiner Arbeit nach und hat keine familiären Verpflichtungen (pag. 613 Z. 33 und Z. 36). 26 Der Beschuldigte wurde während des vorliegenden Verfahrens erneut straffällig. So wurde er mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 22. Januar 2024 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die techni- schen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) und wegen Wider- handlung gegen die Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) zu einer Gelds- trafe von 25 Tagessätzen und zweier Bussen von je CHF 400.00 verurteilt (pag. 605 f.). Die wiederholte Delinquenz während laufenden Strafverfahrens, die eine gewisse Unbelehrbarkeit und Renitenz des Beschuldigten gegenüber staatlichen Regeln und Sanktionen erkennen lässt, wirkt sich im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend aus, wobei 1/4 der Straferhöhung in der neusten Ver- urteilung begründet liegt. Der Beschuldigte gestand zwar die Sachbeschädigung und die Entwendung des Rucksacks des Strafklägers ein, schob die Schuld, dass es dazu kam, jedoch von sich. Er beschuldigte zudem den Strafkläger fälschlicher- weise, ihn mit einem Japanmesser bedroht zu haben, und stritt bis zuletzt sein ei- genes, nötigendes Verhalten ab. Einsicht und aufrichtige Reue waren damit ein- hergehend kaum feststellbar. Für sein teilweise geständiges Aussageverhalten er- scheint eine Strafminderung von zwei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 13.5 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 16 Monaten. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot ge- bunden ist, darf die Strafe die von der Vorinstanz festgesetzte Strafhöhe von 11 Monaten Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht übersteigen. Wie ausgeführt, gilt das Verschlechterungsverbot jedoch nicht absolut (vgl. E. I.5 hiervor). Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Verurteilung vom 22. Januar 2024 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG, gegen die VTS und gegen die VRV auf (pag. 605 f.). Diese Verurteilung war – da erst später ergangen – der Vorinstanz zum Urteilszeitpunkt (26. Januar 2023) nicht bekannt, weshalb die Kammer die Strafe aufgrund dieser neuen Tatsache er- höhen kann, ohne gegen das Verschlechterungsverbot zu verstossen. Wie ausge- führt, wirkt sich diese erneute Delinquenz während des hängigen Berufungsverfah- rens im Umfang von einem halben Monat (1/4 von zwei Monaten) straferhöhend aus. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe ist folglich um einen halben Monat auf 11.5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 13.6 Vollzug 13.6.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungsaussichten sind alle wesentli- chen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbe- 27 lastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozia- ler Bindungen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder gänzlich ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 13.6.2 Erwägungen der Kammer Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten ist der beding- te Vollzug zu prüfen. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte sei einmal vorbestraft. Trotz der Vorstrafe sei dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose zu stellen. Er habe die Taten in einer für ihn schwierigen Zeit begangen, welche er nun, soweit ersichtlich, überstanden habe. Es sei davon auszugehen, dass das Strafverfahren auf den Be- schuldigten eine genügende spezialpräventive Wirkung habe und ihn entsprechend von weiterer Delinquenz abhalten werde. Die Freiheitsstrafe sei daher bedingt aus- zusprechen. Die Vorinstanz legte die Probezeit mit Blick auf die Zukunft des noch jungen Beschuldigten auf zwei Jahre fest, obwohl sie die Anordnung einer Probe- zeit von drei Jahren aufgrund der Vorstrafe ebenfalls als vertretbar erachtete (pag. 488, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Strafbefehl vom 22. Januar 2024 umschreibt die vom Beschuldigten am 3. Januar 2024 begangene Tat folgendermassen (unpaginiert in den edierten Akten O 24 519 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland; vgl. pag. 586): 1) A.________ führte ein Kleinmotorrad ohne den Führerausweis der Kategorie A1. 2) A.________ setzte das nicht immatrikulierte Kleinmotorrad ohne Fahrzeugausweis, ohne die für dieses Kleinmotorrad gültige Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung in Verkehr. 3) A.________ führte ein Kleinmotorrad in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zu- stand (Lenkkopf zu viel Spiel, Federgabel undicht, fehlendes Rücklicht, defekter Trennschalter im Zu- sammenhang mit Seitenständer). 4) A.________ trug als Lenker eines Kleinmotorrades keinen Schutzhelm. 5) A.________ fuhr ein Kleinmotorrad nachts ohne Licht bei beleuchteter Strasse. Die erneute Delinquenz während des hängigen Berufungsverfahrens und unter dem Damoklesschwert der mit Urteil vom 26. April 2022 ausgesprochenen, beding- ten Geldstrafe von 12 Tagessätzen (bei einer Probezeit von zwei Jahren) zeugt von einer Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten und lässt an der spe- zialpräventiven Wirkung des vorliegenden Strafverfahrens zweifeln. Der Beschul- digte gefährdete durch sein Verhalten nicht nur seine eigene Sicherheit, sondern auch diejenige anderer Verkehrsteilnehmenden. Er sagte aus, er habe die Geset- zeslage nicht gekannt und nicht gewusst, dass der E-Scooter illegal sei. Es sei blöd gelaufen (pag. 614 Z. 22 ff.). Gestützt auf den in der Berufungsverhandlung ge- wonnenen Eindruck scheint der Beschuldigte eine gewisse Stabilität in sein Leben gebracht zu haben und über eine einigermassen geregelte Tagesstruktur zu verfü- gen. So konnte er sich gemäss eigenen Angaben von seinem bisherigen Umfeld lösen und verzichtet er auf den Konsum von Drogen und Alkohol (vgl. auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag 28 [pag. 623]). Etwa vor einem halben Jahr sei es zu einer Änderung seiner Einstel- lung gekommen. Es sei eine Entwicklung, an der er dran sei (pag. 614 Z. 28 f. und Z. 36 ff.; pag. 615 Z. 16, Z. 19 und Z. 22). Ebenfalls tat der Beschuldigte die Ab- sicht kund, seinen Fokus nach vorne zu richten und sich um seine Sachen küm- mern zu wollen (pag. 615 Z. 10 f.). Mit seiner jetzigen Denkweise werde er seine Zukunft gut angehen können (pag. 615 Z. 6 f.). Obwohl er nach wie vor keiner Ar- beit nachgeht, nimmt er gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen Termine bei der Berufsintegration wahr und bemüht er sich um eine Lehrstelle ab Sommer 2025 (pag. 613 Z. 8 f.; pag. 619 Z. 1). Die bereits durch die Vorinstanz festgestellte, ten- denziell positive Entwicklung des Beschuldigten kann allerdings keinesfalls als ge- festigt betrachtet werden, was auch die erneute Verurteilung zeigt. Auch die kaum feststellbare Einsicht und Reue im Zusammenhang mit dem Raub zum Nachteil des Strafklägers fallen negativ ins Gewicht. Trotz ernstlicher Zweifel am künftigen Wohlverhalten kann dem Beschuldigten insgesamt noch keine ungünstige Legal- prognose gestellt werden. Die neue Verurteilung rechtfertigt hingegen eine leichte Erhöhung der Probezeit auf drei Jahre. Die Freiheitsstrafe ist somit bedingt auszusprechen mit einer Probezeit von drei Jahren. 14. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 15. Geldstrafe 15.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) empfehlen für einen Täter, der in ag- gressiver Weise und in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt, eine Sanktionierung mit 40 Strafeinheiten (VBRS- Richtlinien, S. 49). Vorliegend drang der Beschuldigte gewaltsam in eine sich im Bau befindende, un- bewohnte Liegenschaft ein. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz, spontan und aus einer Laune heraus, was neutral zu berücksichtigen ist. Die Tat war vermeid- bar. Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht, wobei mit Blick auf den Referenz- sachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien eine leicht tiefere Geldstrafe von 30 Tages- sätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. 15.2 Asperation für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Für einen Täter, der sich gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen, emp- fehlen die VBRS-Richtlinien eine Sanktionierung mit 20 Strafeinheiten (VBRS- Richtlinien, S. 51). 29 Im vorliegenden Fall drohte der Beschuldigte der Lokführerin mit dem eigenen Sui- zid und beeinträchtigte dadurch deren Amtshandlung (Abfahrt). Er handelte spon- tan und ging ohne besondere Raffinesse vor. Im Vergleich zum Referenzsachver- halt wiegt das Tatverschulden in objektiver Hinsicht vorliegend leicht weniger schwer, zumal der Beschuldigte keine physische Gewalt gegen die Lokführerin an- wendete und sein Handeln keine grössere Beeinträchtigung der Amtshandlung zur Folge hatte. Der Beschuldigte beabsichtigte, die Lokführerin an der Wegfahrt zu hindern, damit er sie zur Rede stellen konnte. Er handelte dabei mit direktem Vor- satz, wobei die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Dies wirkt sich neu- tral auf das Verschulden aus. Insgesamt erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – übereinstimmend mit der Vorinstanz – eine Gelds- trafe von 15 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen, die im Umfang von 2/3, ausmachend 10 Tagessätzen, zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. 15.3 Asperation für den Schuldspruch wegen Beschimpfung Für den Referenzsachverhalt einer Beschimpfung, in welchem der Täter den Ge- schädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» beschimpft, empfehlen die VBRS- Richtlinien eine Sanktionierung mit 10 Strafeinheiten. Erfolgt die Handlung gegenü- ber dem Geschädigten allein, empfehlen die VBRS-Richtlinien eine Sanktionierung mit 5 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 48). Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte J.________ und I.________ in Anwesen- heit derselben als «dräcks bullä», «huere scheiss Opfer i figge öich» sowie «i wirde euch figge dir hueresöhn». Die Beschimpfungen entsprechen in ihrer Schwere in etwa denjenigen im Refe- renzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien, wobei erschwerend hinzukommt, dass sie sich an zwei Adressaten richteten. Das spontane, direktvorsätzliche Handeln und die gegebene Vermeidbarkeit der Tat wirken sich neutral aus. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt erachtet die Kammer eine im Gegensatz zur Vorinstanz leicht höhere Geldstrafe von 15 Tagessätzen als dem leichten Tatver- schulden des Beschuldigten angemessen. Hiervon sind 2/3, ausmachend 10 Ta- gessätze, zur Einsatzstrafe zu asperieren. 15.4 Zwischenfazit Nach dem Gesagten beträgt die schuldangemessene Geldstrafe für die Schuld- sprüche wegen Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung – noch vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – insgesamt 50 Tagessätze (30 + 10 + 10). 15.5 Täterkomponenten Diesbezüglich kann vorab auf die Erwägungen unter Ziff. 13.4 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte zeigte sich betreffend Hausfriedensbruch und Beschimp- fung geständig, was sich strafmindernd auswirkt. Er entschuldigte sich ausserdem mehrmals bei I.________ und J.________ für seine Beschimpfungen (pag. 83 Z. 30 261 f.; pag. 388 Z. 45 f.), womit er Reue und Einsicht zeigte, was ebenfalls straf- mindernd ins Gewicht fällt. Straferhöhend zu gewichten sind demgegenüber die Vorstrafe sowie die erneute Delinquenz während hängigen Strafverfahrens. Insgesamt werden die Täterkomponenten im Umfang von sechs Tagessätzen strafmindernd berücksichtigt. Es resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 44 Tagessät- zen. 15.6 Bestimmung der Zusatzstrafe Für die Bestimmung der Zusatzstrafe ist in einem ersten Schritt die rechtskräftige Geldstrafe von 12 Tagessätzen gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. April 2022 im Umfang von 2/3, ausmachend 8 Tagessätzen, auf die vorliegend bestimmte Geldstrafe von 44 Tagessätzen zu asperieren. Vom Zwi- schentotal von 52 Tagessätzen ist in einem zweiten Schritt die rechtskräftigte, frühere Geldstrafe von 12 Tagessätzen Geldstrafe wieder abzuziehen, womit als Zusatzstrafe eine Geldstrafe von 40 Strafeinheiten resultiert. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. April 2022 ist demnach zu bestätigen. 15.7 Berechnung Tagessatzhöhe Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3’000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei arbeitslos und von der Sozialhilfe ab- hängig. Sie setzte die Höhe des Tagesatzes in der Folge auf CHF 30.00 fest. Diese Tagessatzhöhe finde grundsätzlich auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen Anwendung, zumal Berechnungen mit den üblicherweise ausgerichteten Sozialleis- tungen nicht zu tieferen Tagessätzen führen würden (pag. 487 f., S. 46 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen haben auch in oberer Instanz Gültigkeit. Wie bereits ausge- führt (vgl. E. 13.4 hiervor) ist der Beschuldigte nach wie vor ohne Anstellung und auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Gemäss dem Erhebungs- formular wirtschaftliche Verhältnisse erhält der Beschuldigte vom Sozialdienst der Gemeinde D.________(Ort) monatlich ca. CHF 900.00 (pag. 596), wobei die Miet- und Krankenkassenkosten zusätzlich bezahlt werden dürften. Dementsprechend ist die Tagessatzhöhe bei CHF 30.00 zu belassen. 15.8 Vollzug und Verbindungsstrafe Für die Prüfung des bedingten Strafvollzugs kann vollumfänglich auf die Erwägun- gen in Ziff. 13.6 hiervor verwiesen werden, da diese Erwägungen auch bei der Geldstrafe Geltung beanspruchen können. Beim Beschuldigten zeigt sich eine ten- 31 denziell positive Veränderung der Lebensumstände, und es kann ihm keine un- günstige Legalprognose gestellt werden. Allerdings ist diese positive Veränderung keinesfalls als gefestigt zu betrachten und die neue Verurteilung während des hän- gigen Berufungsverfahrens begründet gewisse Zweifel am zukünftigen Wohlverhal- ten des Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch bei der Geldstrafe eine Erhöhung der Probezeit auf drei Jahre. Die Vorinstanz sah vom Aussprechen einer Verbindungsbusse ab und führte zur Begründung aus, dass aufgrund der ausgesprochenen, nicht unerheblichen Über- tretungsbussen sowie des Strafverfahrens eine genügende spezialpräventive Wir- kung erzielt werde. Der Beschuldigte habe mehrmals beteuert, dass er mit dieser Zeit, in welcher die Vorfälle passiert seien, abschliessen und sich verbessern wolle. Eine Verbindungsbusse würde den von der Sozialhilfe abhängigen Beschuldigten nur ohne Not zusätzlich finanziell belasten (pag. 489, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Die zwischenzeitlich er- folgte neue Verurteilung ändert nichts an diesen Überlegungen. Dieser wurde be- reits bei der Dauer der Probezeit und im Rahmen der Täterkomponenten Rech- nung getragen. Somit ist auch oberinstanzlich keine Verbindungsbusse auszuspre- chen. 16. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00, zu verurteilen. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. April 2022. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzu- setzen. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Rechtliche Grundlagen Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 17.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). 17.3 Oberinstanzliches Verfahren Die oberinstanzlichen Kosten sind in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'000.00 festzusetzen und dem vollumfänglich unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. 32 18. Entschädigung 18.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besagt, dass der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht, be- zahlt. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Ausla- gen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zu- sätzlich entschädigt. Im Berufungsverfahren, welchem ein Urteil eines Einzelge- richts zu Grunde liegt, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis CHF 25’000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 18.2 Rechtsanwalt B.________ 18.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ ist unange- fochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt auch für die dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. E. I.5 hiervor). 18.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 28. August 2024 geltend gemachte Aufwand von 23.8 Stunden (pag. 627 f.) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Prozesses, die Bedeutung der Streitsache und den Aktenumfang als zu hoch. Für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, die Akteneinsichtnahme und -rückgabe sowie die Redaktion des Parteivortrags machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von insgesamt 10.5 Stunden geltend (Positionen vom 31. August 2023, 15. August 2024, 26. August 2024 und 27. August 2024). Ange- sichts dessen, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bereits in erster Instanz vertreten hatte, seine Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung (mangels neuer wesentlicher Aktenstücke) sich weitgehend mit denjenigen vor der 33 Vorinstanz deckten, der Verfahrensgegenstand keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufwies und der Aktenumfang überschaubar war, erscheint aus ein Aufwand von insgesamt 7 Stunden als angemessen, was einer Kürzung um 3.5 Stunden entspricht. Weiter ist der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung von 8 Stunden (Position vom 28. August 2024) auf die effektive Dauer der Verhandlung (inkl. Urteilseröffnung) von rund 2.5 Stunden zu reduzieren (pag. 610 und 624). Ebenfalls entschädigt werden eine Nachbesprechung mit der Klient- schaft sowie Abschlussarbeiten im Umfang von einer halben Stunde. Dies ergibt einer Kürzung um weitere fünf Stunden. Für Besprechungen mit seinem Klienten machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von drei Stunden geltend (Positionen vom 5. Juli 2024, vom 6. August 2024 und vom 23. August 2024). Dies geht deutlich über den Klientenkontakt hin- aus, der in einem weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexen obe- rinstanzlichen Verfahren als erforderlich erachtet wird. Als angemessen erscheint diesbezüglich ein Aufwand von einer Stunde, weshalb unter diesem Titel eine wei- tere Kürzung um zwei Stunden erfolgt. Ebenfalls nicht entschädigt wird der Aufwand von sechs Minuten für das Gesuch um Akteneinsicht (Position vom 6. August 2024), da es sich hierbei um Kanzleiar- beit handelt, deren Vergütung im Anwaltstarif enthalten ist. Gleiches gilt für den gel- tend gemachten Aufwand von sechs Minuten für den Eingang der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und die Information des Beschuldigten per E-Mail (Position vom 30. August 2023). Im Weiteren gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Im Ergebnis wird der geltend gemachte Aufwand von 23.8 Stunden folglich um 10.7 Stunden auf 13.1 Stunden gekürzt. Dieser als angemessen erachtete Aufwand wird mit ei- nem Stundenansatz von CHF 200.00 entschädigt. Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'881.05 zu entschädigen; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädi- gung von CHF 2'881.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein volles Honorar wird seit der am 1. Janu- ar 2024 in Kraft getretenen StPO-Revision nicht mehr festgesetzt. 18.3 Strafkläger Dem Strafkläger sind weder erst- noch oberinstanzlich entschädigungswürdige Nachteile entstanden. Es fehlt zudem an einem entsprechenden Antrag des Straf- klägers. 34 VI. Verfügungen 19. DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu lö- schen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz). 35 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 26. Januar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1.1. des unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 7. Februar 2021 in D.________(Ort); 1.2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum, angeb- lich begangen am 19. Februar 2021 in D.________(Ort); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten; 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 19. Ok- tober 2020 in F.________(Ort), z.N. von G.________; 2.2. des Hausfriedensbuchs, begangen am 7. Februar 2021 in D.________(Ort), z.N. der H.________(AG); 2.3. der Sachbeschädigung (mit grossem Schaden), begangen am 7. Februar 2021 in D.________(Ort), z.N. der H.________(AG); 2.4. der Beschimpfung, begangen am 7. Februar 2021 in D.________(Ort), z.N. von I.________ und J.________; 2.5. der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen, begangen am 7. Februar 2021 in D.________(Ort); 2.6. der Widerhandlung gegen das Abfallgesetz durch Wegwerfen von Kleinabfäl- len ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, begangen am 7. Fe- bruar 2021 in D.________(Ort); 2.7. des unanständigen Benehmens, begangen am 19. Oktober 2020 in F.________(Ort); 2.8. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Ma- rihuana, mehrfach begangen 2.8.1. am 25. Oktober 2020 in K.________(Ort); 2.8.2. am 7. Februar 2021 in D.________(Ort); 36 2.9. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis, mehrfach begangen 2.9.1. am 11. Februar 2021 auf der Strecke L.________(Ort)- D.________(Ort); 2.9.2. am 20. Februar 2021 auf der Strecke K.________(Ort)- D.________(Ort); 2.9.3. am 17. März 2021 auf der Strecke K.________(Ort)-D.________(Ort); 2.9.4. am 1. April 2021 auf der Strecke K.________(Ort)-D.________(Ort); 2.9.5. am 19. April 2021 auf der Strecke D.________(Ort)-K.________(Ort); 2.9.6. am 24. April 2021 auf der Strecke K.________(Ort)-L.________(Ort); 2.9.7. am 2. Mai 2021 auf der Strecke D.________(Ort)-K.________(Ort); 2.9.8. am 2. Mai 2021 auf der Strecke K.________(Ort)-D.________(Ort). 3. A.________ gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2.5. bis Ziff. I.2.9. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 3b und 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 1. Februar 2021), 37 Abs. 1 lit. a AbfG, 12 Abs. 1 lit. b KStrG, 19a Ziff. 1 BetmG, 57 Abs. 3 PBG und 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 und 333 StGB zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 600.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Ober- land vom 26. April 2022 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage; 4. A.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 9'404.60 (inkl. schriftlicher Urteilsbegründung) verur- teilt wurde; 5. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: Leistungen ab 01.01.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 48.75 200.00 CHF 9'750.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 316.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'366.00 CHF 798.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'164.20 volles Honorar CHF 12'187.50 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 316.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12'803.50 CHF 985.85 Total CHF 13'789.35 nachforderbarer Betrag CHF 2'625.15 37 der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'164.20 entschädigt; A.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11'164.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'625.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); 6. im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO: 6.1. die Zivilklage der Zivilklägerin H.________(AG) dem Grundsatz nach gutge- heissen und für die vollständige Beurteilung der Höhe der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde; 6.2. die Zivilklage der Zivilklägerin M.________(AG) dem Grundsatz nach gutge- heissen und für die vollständige Beurteilung der Höhe der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde; 6.3. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt des Raubs (räuberischer Diebstahl), begangen am 26. Oktober 2020 in E.________(Ort), z.N. von C.________ und gestützt darauf sowie auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2.1. bis Ziff. I.2.4. hiervor in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 140 Ziff. 1 Abs. 2, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1 StGB und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten; Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 2. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. April 2022; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 38 Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.85 200.00 CHF 770.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 770.00 CHF 59.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 829.30 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.25 200.00 CHF 1’850.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 48.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’898.00 CHF 153.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’051.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'881.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'881.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN N.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil- Gesetz). 2. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) - dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Fachstelle Personensicherheitsprüfungen (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) 39 Bern, 28. August 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 6. Februar 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 40