67 A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'710.20, ausmachend CHF 4'282.65, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.________, Rechtsanwalt I.________, für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren sowie die Rückzahlungspflicht von D.________ mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 rechtskräftig festgesetzt wurden. V.