4. Zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3’375.00. Die restlichen oberstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'125.00 trägt der Kanton Bern. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: